Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

95 Vierter Abschnitt. 
liche Entscheidung zu*), dagegen ist gegen Strafbescheide 
wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die 
Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle sowohl der Antrag 
auf gerichtliche Entscheidung wie die Beschwerdeführung 
beim Senate zulässig, jedoch wird durch das Betreten des 
einen Weges der andere ausgeschlossen ($ 6 des Gesetzes 
vom 16. Juni 1879; für die Beschwerde gelten die oben S. 94 
erörterten Vorschriften des $ 15 des Gesetzes). Für die Fest- 
setzung der nach den $$ 19 und 20 des Einkommensteuer- 
gesetzes vom 29. Mai 1889 verwirkten Strafen enthält $ 21 
dieses Gesetzes noch einige besondere Vorschriften **). 
Uber die Zwangsmittel, die den Verwaltungsbehörden zur 
Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Durchsetzung ihrer An- 
ordnungen zu Gebote stehen, trifft ebenfalls das bereits mehr- 
fach erwähnte Gesetz über die Strafbefugnisse der Polizei- 
und Verwaltungsbehörden usw. vom 16. Juni 1879 Bestim- 
mung. Abgesehen von den bereits erörterten und von be- 
sonderen Vorschriften über die Befugnisse der Polizeibehörden, 
gibt es in $ 7 den Polizei- und Verwaltungsbehörden allgemein 
die Befugnis, innerhalb ihres amtlichen Wirkungskreises im 
öffentlichen Interesse Einzelne, unter Androhung einer in dem 
Bescheide namhaft zu machenden Geldstrafe bis zum Betrage 
von 150 Mk., zu Handlungen oder Unterlassungen anzuhalten, 
auch die getroffene Verfügung für sofort vollstreckbar zu er- 
klären, wenn die Vollstreckung nach ihrem pflichtmäßigen 
Ermessen ohne Nachteil für das Gemeinwesen nicht ausgesetzt 
werden kann. Die Behörden können die Auflage auf Kosten 
des Säumigen zur Ausführung bringen und den vorläufig von 
ihnen zu bestimmenden Kostenbetrag im Verwaltungswege, 
oder auf Grund der von den Behörden mit der Vollstreckungs- 
klausel nach Anleitung des $ 663 (jetzt 725) der Zivilprozeß- 
*) Unbeschadet dieses Rechtes kann er, wenn er vor Er- 
laß der Strafverfügung nicht vernommen worden ist, eine 
weitere polizeiliche Untersuchung und Entscheidung beantragen 
(die dann zur Zurücknahme der Strafverfügung führen kann). 
**) Uber einen Fall der Befugnis des Gemeindevorstandes 
zum Erlaß einer Ordnungsstrafe vgl. die Verordnung, betrefiend 
das Einwohnermeldewesen, vom 14. März 1906 und den Nach- 
trag vom 26. Juni 1907.
	        
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