100 Vierter Abschnitt.
8 1 dieses Gesetzes auch die an politische, Kirchen- und
Jagdgemeinden zu entrichtenden Steuern usw., sowie die Bei-
träge zur städtischen und vorstädtischen Brandassekuranzkasse
beigetrieben. Vollstreckungsbehörde ist in diesen Fällen die
Aufsichtsbehörde. Der durch Beamte der Behörde oder Ge-
richtsvollzieher auszuführenden Vollstreckung soll eine schrift-
liche Mahnung vorhergehen. Die Zwangsvollstreckung in
Forderungen und andere Vermögensrechte erfolgt nach den
Vorschriften der Zivilprozeßordnung, diejenige in das unbeweg-
liche Vermögen nach dem Reichsgesetz über die Zwangs-
versteigerung und Zwangsverwaltung.
Entsprechend dem geringen Umfange des Staatswesens
fehlt, abgesehen von der oben S. 62 ff. behandelten Einteilung
in Gemeinden, eine lokale Gliederung der Verwaltung und
ihrer Organe. Auch von einer sachlichen in einige wenige
große Zweige, wie sie in größeren Staaten die Regel bildet,
kann kaum geredet werden: nicht selten wurde und wird,
häufiger in früheren Zeiten, aber auch noch in der Gegenwart,
ein einzelner Gegenstand einer besonderen, den übrigen Be-
hörden gleichgeordneten Behörde übertragen, und auf der
anderen Seite sind zuweilen einer Behörde im Laufe der Zeiten
Aufgaben hinzuerwachsen, die mit ihrer ursprünglichen keine
sehr nahe Verwandtschaft aufweisen. Aus diesen Gründen ist
es schwer, bei einer Behandlung der einzelnen Zweige der
lübeckischen Verwaltung lediglich systematisch zu verfahren.
deshalb ist auch bei dem folgenden Versuche eines Überblicks
über die Erledigung der einzelnen Aufgaben der Verwaltung
in Lübeck mehrfach die systematische Grundlage verlassen
und an die Zuständigkeit der Behörden angeknüpft worden.