Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

100 Vierter Abschnitt. 
8 1 dieses Gesetzes auch die an politische, Kirchen- und 
Jagdgemeinden zu entrichtenden Steuern usw., sowie die Bei- 
träge zur städtischen und vorstädtischen Brandassekuranzkasse 
beigetrieben. Vollstreckungsbehörde ist in diesen Fällen die 
Aufsichtsbehörde. Der durch Beamte der Behörde oder Ge- 
richtsvollzieher auszuführenden Vollstreckung soll eine schrift- 
liche Mahnung vorhergehen. Die Zwangsvollstreckung in 
Forderungen und andere Vermögensrechte erfolgt nach den 
Vorschriften der Zivilprozeßordnung, diejenige in das unbeweg- 
liche Vermögen nach dem Reichsgesetz über die Zwangs- 
versteigerung und Zwangsverwaltung. 
Entsprechend dem geringen Umfange des Staatswesens 
fehlt, abgesehen von der oben S. 62 ff. behandelten Einteilung 
in Gemeinden, eine lokale Gliederung der Verwaltung und 
ihrer Organe. Auch von einer sachlichen in einige wenige 
große Zweige, wie sie in größeren Staaten die Regel bildet, 
kann kaum geredet werden: nicht selten wurde und wird, 
häufiger in früheren Zeiten, aber auch noch in der Gegenwart, 
ein einzelner Gegenstand einer besonderen, den übrigen Be- 
hörden gleichgeordneten Behörde übertragen, und auf der 
anderen Seite sind zuweilen einer Behörde im Laufe der Zeiten 
Aufgaben hinzuerwachsen, die mit ihrer ursprünglichen keine 
sehr nahe Verwandtschaft aufweisen. Aus diesen Gründen ist 
es schwer, bei einer Behandlung der einzelnen Zweige der 
lübeckischen Verwaltung lediglich systematisch zu verfahren. 
deshalb ist auch bei dem folgenden Versuche eines Überblicks 
über die Erledigung der einzelnen Aufgaben der Verwaltung 
in Lübeck mehrfach die systematische Grundlage verlassen 
und an die Zuständigkeit der Behörden angeknüpft worden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.