Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

106 Fünfter Abschnitt. 
mit Ausnahme der Teerwraker, die Wäger und Kornwäger 
anzustellen *) und zur Wahl des Teerhofsverwalters, des Dis- 
pacheurs und der Teerwraker dem Senate bzw. dem Stadt- 
und Landamte einen Wahlvorschlag von drei Personen ent- 
gegenzubringen. 
Nach 8 30 der Kaufmannsordnung muß über alle Staats- 
verträge, Gesetze und Verordnungen, soweit sie den Handel, 
die Schiffahrt und die Industrie des lübeckischen Freistaates 
betreffen, das Gutachten der Handelskammer eingeholt werden. 
Andererseits ist sie nach $ 31 verpflichtet, auf Erfordern des 
Senates auch außer in den Fällen des $ 30 Gutachten oder 
Aufklärungen, sei es schriftlich oder im Wege mündlicher 
Verhandlung mit Kommissaren des Senates, zu erteilen. — 
Die Kaufmannsordnung erhält nach $ 47 durch Beschluß des 
Senates und der Bürgerschaft Gesetzeskraf. Änderungen 
können nur in gleicher Weise bewirkt werden. 
Die zur Vertretung der Interessen des Gewerbes und der 
Landwirtschaft berufenen Organe, die Gewerbe- und die Land- 
wirtschaftskammer, sind Schöpfungen neuerer Gesetzgebung. 
Eine Gewerbekammer wurde zuerst 1867 eingesetzt. Jetzt 
gilt für sie die Ordnung vom 18. Juli 1898. Sie hat nach 
Art. 1 dieser Ordnung die Bestimmung, als Organ des Gewerbe- 
standes die Interessen des Gewerbewesens sowie diejenigen 
des Fabrikwesens auf gewerblichem und technischem Gebiete 
wahrzunehmen und zu fördern. Die Gewerbekammer soll in 
allen wichtigen, die Gesamtinteressen des Handwerks oder 
die Interessen einzelner Zweige des Handwerks berührenden 
Angelegenheiten gehört werden. Sie besteht aus 18 Mit- 
gliedern und zwar aus zwölf Vertretern des Handwerks und 
sechs Vertretern der Industrie. Die ersteren werden von den 
Innungen und anderen die Förderung der gewerblichen Inter- 
essen des Handwerks verfolgenden Vereinigungen, und zwar 
durch Wahlmänner, die letzteren in direkter Wahl von den 
selbständigen Industriellen und Betriebsleitern gewählt. Zur 
Wählbarkeit ist unter anderem Besitz des Bürgerrechts er- 
forderlich. Zur Bestreitung der Ausgaben der Kammer wird 
*) Diese Personen sind demnach keine Beamten im Sinne 
des Beamtengesetzes; siehe oben S. 74.
	        
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