Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Einzelne Zweige der Verwaltung. 107 
alljährlich ein Betrag aus der Staatskasse bewilligt und in 
das Staatsbudget eingestellt*), über dessen Verwendung dem 
Senate Rechnung zu legen ist. — Als Behörden sind in Ge- 
werbesachen teils das Stadt- und Landamt, teils das Polizei- 
amt tätig. Maßgebend ist die Bekanntmachung, betreffend 
die Ausführung der Gewerbeordnung vom 11. Mai 1898 mit 
Nachträgen vom 17. März 1900, 15. September 1900, 25. Juni 
1902, und 20. März 1907. Danach werden regelmäßig tätig 
als Zentralbehörde der Senat, als höhere Verwaltungsbehörde 
der vom Senate aus seiner Mitte gebildete Senatsausschuß 
für Gewerbe- und Versicherungswesen, als untere Verwaltungs- 
.behörde teils das Polizeiamt, teils das Stadt- und Landamt, 
:doch erleidet diese Zuständigkeit vielfach Verschiebungen in 
‘einzelnen Fällen, auch kommen noch andere Behörden in 
Betracht. Rekursinstanz ist die aus drei Senatoren bestehende 
‚Rekursbehörde in Gewerbesachen (siehe oben S. 95). Zu dem 
'Geschäftsbereiche des Stadt- und Landamtes gehören ins- 
‚besondere die Angelegenheiten der Innungen. Die Wahr- 
nehmungen der Handwerkskammer sind der Gewerbekammer 
übertragen. 
Die Landwirtschaftskammer ist erst durch Gesetz vom 
20. September 1905 errichtet worden. Sie ist nach $ 2 das 
berufene Organ zur Vertretung des landwirtschaftlichen Be- 
rufsstandes im lübeckischen Staatsgebiet und hat alle auf 
die Hebung der Lage des ländlichen Grundbesitzes abzielenden 
Einrichtungen, insbesondere den technischen Fortschritt der 
‚Landwirtschaft, zu fördern, auch den Senat und die Behörden 
in allen die Landwirtschaft betreffenden Fragen zu beraten. 
Sie besteht aus zwölf Mitgliedern, die in sechs Wahlbezirken 
‚durch unmittelbare Wahl von allen Personen gewählt werden, 
die als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter einen im 
lübeckischen Staatsgebiet belegenen, amtlich zu mindestens 
*) Die Kaufmannschaft dagegen deckt ihre Ausgaben so- 
"wie diejenigen der Handelskammer durch ihre eigenen be- 
‘trächtlichen Einnahmen aus ihrem Kapitalvermögen und den 
‚von ihr betriebenen Unternehmungen (Lagergeschäft im Hafen, 
-Schleppbetrieb im Hafen, auf dem Travenrevier und auf dem 
Elbe-Iravekana)).
	        
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