Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

116 Fünfter Abschnitt. 
Fırlaß des Reichsgesetzes vom 19. April 1908 als allgemeine 
Vorschriften nur die des Bürgerlichen Gesetzbuches und des 
Ausführungsgesetzes zu diesem, dem Handelsgesetzbuch und 
der Wechselordnung vom 30. Oktober 1899. Danach steht 
(lie Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein, dessen 
Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet 
ist, dem Senate zu; die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach 
Maßgabe des $ 43 des BGB. und der Einspruch gegen die 
Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister ist Sache des 
Polizeiamtes; gegen seine Entscheidung oder seinen Einspruch 
ist Rekurs an einen aus drei Mitgliedern des Senates gebildeten 
Ausschuß — nach der Verordnung vom 18. Mai 1901 die Rekurs- 
behörde in Gewerbesachen -- nach den für das Rekursver- 
fahren in Gewerbesachen geltenden Vorschriften zulässig (vgl. 
oben S. 95 Anm.*). Im übrigen, und abgesehen von Religions- 
gesellschaften, von den unten S. 136f. zu reden sein wird, hatte 
eine gesetzliche Regelung nur in bezug auf politische und 
sozialistische Vereine und Versammlungen stattgefunden, und 
zwar durch Gesetz vom 15. September 1883. Jetzt gilt das 
Reichsgesetz vom 18. April 1908 und die zu seiner Ausführung 
erlassene Verordnung des Senates vom 13. Mai 1908 mit Nachtrag 
vom !5. Dezember 1908. Nach der letzteren fungier tals Landes- 
zentralbehörde der Senat, als höhere Verwaltungsbehörde und 
Polizeibehörde das Polizeiamt. Für die Anfechtung von Auf- 
lösungsverfügungen in den Fällen der $S 2 und 15 des Reichs- 
gesetzes ist die Rekursbehörde in Gewerbesachen zuständig. — 
Von den Bestimmungen des Gesetzes vom 22. September 1869, die 
Presse betreffend, gilt nur noch der $ 5, nach dem von allen im 
lübeckischen Staatsgebiete gedruckten oder verlegten Druck- 
schriften ein Exemplar unentgeltlich an die Stadtbibliothek 
zu liefern ist (Bekanntmachung vom 3. Juni 1874). 
Für das Jagdwesen gilt das Jagdgesetz vom 23. Februar 
1900 mit Nachträgen vom 25. Juli 1900, 21. November 1905, 
11. April 1906, 14. November 1906 und 22. Juli 1993. Nach $ 4 des 
jesetzes besteht ein Jagdrecht auf allen Grundstücken, soweit 
sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind (z. B. Begräbnis- 
plätze, Grundstücke in Ortschaften). "Die jagdfähige Grund- 
fläche wird in Jagdbezirke eingeteilt. Die Personen, deren 
Grundeigentum zu einem Jagdbezirk vereinigt ist, bilden eine
	        
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