Die Funktionen des Staates. 89
Das Landgericht *) steht unter dem Senate und dem Groß-
herzoglich Oldenburgischen Staatsministerium als obersten
Dienstbehörden. Die Justizverwaltung steht, soweit nicht in
dem Vertrage etwas anderes bestimmt ist, beiden Staaten ge-
meinschaftlich zu, das Recht der Begnadigung, Strafverwand-
lung und Strafbefristung demjenigen Staate, für den das Ge-
richt fungiert hat. Das Recht der Aufsicht und Leitung der
Beamten der Staatsanwaltschaft steht in betreff derjenigen
Angelegenheiten, die sie nur für den einen der beiden Staaten
wahrnehmen, der obersten Dienstbehörde dieses Staates zu.
Das Oberlandesgericht für die freie und Hansestadt Lübeck
(also das Hanseatische Oberlandesgericht) tritt auch als Ober-
landesgericht für das Fürstentum Lübeck ein. Zur Zulassung
von Rechtsanwälten beim Landgericht ist jede der beiden
obersten Dientbehörden in bezug auf die ihrem Staate an-
gehörenden Rechtsanwälte befugt. — Eingehende Vorschriften
regeln die Tragung der durch die Unterhaltung des Land-
gerichts erwachsenden Kosten. Für Lübeck ist das Land-
gericht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ohne Rücksicht
auf den Streitwert ausschließlich zuständig für Ansprüche der
Staatsbeamten gegen den Staat aus ihrem Dienstverhältnis
(oben S. 76), für Ansprüche gegen den Staat wegen Ver-
fügungen von Verwaltungsbehörden, wegen Verschuldens von
Staatsbeamten und wegen Aufhebung von Privilegien, für An-
sprüche gegen Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen
Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amts-
handlungen sowie für Ansprüche gegen den Staat in betreft
öffentlicher Abgaben **).
Die Verteilung der Geschäfte beim Amtsgerichte geschieht
durch das Präsidium des Landgerichts nach vorgängiger Rück-
sprache mit den Amtsrichtern. Einem von ihnen wird die
unmittelbare Dienstaufsicht übertragen, die sich jedoch nur
auf die nicht-richterlichen Beamten erstreckt ***.. Das Amts-
*, Die Verhältnisse des Oberlandesgerichts müssen hier
unerörtert bleiben.
**) & 24 der Ausführungsverordnung zum G.V.G.
***) 8 45 der A.V. zum G.V.G.