Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

368  Nr.  65.  1916.

1.  Für  frisches  Rinderfett.
Preisklasse  1  (Rohfettaufall  von  einem  Schlachttier
von  mehr  als  25  krr)  ..
»  II(voumel)rals10bi325kg).  ..
»111(vonmehralsf)bis10kg)....0,82
»1v(von5kgunddarunter)....0,51

2.FürdiellbtigenRinder-u·ndSchaffettr.
FrischesSchaffett............
Nicht  frisches  Rinderfett  .
.NichtfrischesSchaffett..........
.Abfallfcttc(diebeimReinigenuudSchleimeuder

DärmegewonnenenFette).........
.Fettbrocken,soweitsiesichbeimVerkaufvonFleisch

ergeben...............
Berlin,  den  11.  April  1916.

1,53  4¾  für  ½  k
22  -

Ol

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kautz.

(7)  Bekanntmachung  vom  17.  April  1916  über  das.  Schlachten  von  Schaflämmern.

Auf  Grund  des  §  4  der  Bundesratsverordnung  über  ein  Schlachtverbot  für

trächtige  Kühe  und  Sauen  vom  26.  August  1915  (RGBl.  S.  515)  wird  hierdurch
  folgendes  bestimmt:

§  1.
Das  Schlachten  der  in  diesem  Jahre  geborenen  Schaflämmer  wird  bis
zum  15.  Mai  d.  IJs.  verboten.

§2.

Das  Verbot  findet  keine  Anwendung  auf  Schlachtungen,  die  erfolgen,  weil
zu  befürchten  ist,  daß  das  Tier  an  einer  Erkrankung  verenden  werde,  oder  weil
es  infolge  eines  Unglücksfalles  sofort  getötet  werden  muß.  Solche  Schlachtungen
  sind  innerhalb  48  Stunden  nach  der  Schlachtung  der  für  den  Schlachtungsort
  zuständigen  Kreisbehörde  für  Volksernährung  schriftlich  unter  Angabe  des
Lebendgewichts  des  Schlachttiers  anzuzeigen.