Metadata : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

76  II.  Abschnitt.  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate.  §  11.

überhaupt  nicht  in  Frage  kommt.  Besondere  Vorschriften  für  diese  beiden
Fälle  waren  daher  in  das  Gesetz  nicht  aufzunehmen  (val.  Reg.-Entw.  zu  §  8
S.  23).  .

Über  die  Todeserklärung  eines  Verschollenen  vgl.  Art.  9  EG.  z.  BGB.;
§§  13  ff.  BGB.;  §§  960—976  ZPO.;  §  19  Ziff.  1  Kons.-Gerichtsb.-Ges.;  §  8
Schutzgeb.-Ges.  Wegen  der  minderjährigen  Kinder  der  Witwe  vgl.  8§  16
Abs.  2  d.  G.
3.  geschiedene  Ehefrau.

Über  die  Ehescheidung  val.  Art.  17  EG.  z.  BGB.;  §8  1565  ff.  BGB.;
8§  606  ff.  8PO.;  Haager  Abkommen  vom  12.  Juni  1902  (RGBl.  1904  S.  231  ff.).
4.  muß.

Gegen  die  Ablehnung  des  Antrages  auf  Wiederaufnahme  ist  der  Rekurs
zulässig  (§  40  d.  G.).  Auch  sind  nach  dem  Wortlaut  dieser  gesetzlichen  Bestimmung
die  Polizeibehörden  nicht  befugt,  die  Niederlassung  der  zur  Zeit  der  Eheschließung
deutschen  Witwe  oder  geschiedenen  Ehefrau  eines  Ausländers  in  einem  Bundesstaate
  zu  verhindern.  Wie  in  §  21  Abs.  5  des  alten  Gesetzes  dem  Deutschen,
der  durch  zehnjährigen  Aufenthalt  im  Ausland  seiner  Staatsangehörigkeit  verlustig
  gegangen  war,  die  Wiederaufnahme  in  denjenigen  Bundesstaat,  in  dem
er  sich  niederließ,  gewährt  werden  mußte,  sogar  wenn  die  in  §  7  des  alten  Gesetzes
  für  die  Aufnahme  gegebenen  Voraussetzungen  nicht  erfüllt  wurden,  so
muß  auch  hier  der  Witwe  oder  geschiedenen  Ehefrau  der  Wiedererwerb  der
Staatsangehörigkeit  ohne  weiteres  zugestanden  werden.  Die  Polizeibehörde
ist  nicht  befugt,  Deutschen,  denen  solche  Vergünstigungen  zustehen,  diese  dadurch
zu  erschweren,  daß  sie  die  Niederlassung  durch  Ausweisung  unmöglich  macht
und  dadurch  der  Erfüllung  der  gesetzlichen  Voraussetzung  ein  Hindernis  bereitet.

Ülber  die  Kostenfreiheit  vgl.  §  38  d.  G.

5.  niedergelassen  hat.

Den  Begriff  der  Niederlassung  betreffend  s.  Anm.  5b  zu  §  7  d.  G.

Selbstverständlich  findet  dieser  Paragraph  auch  Anwendung  auf  diejenigen
  deutschen  Witwen  oder  geschiedenen  Frauen,  die  während  der  ganzen
Zeit  ihrer  Ehe  ihren  Wohnsitz  in  Deutschland  gehabt  haben.

6  den  Erfordernissen.

Beei  der  obligatorischen  Wiederaufnahme  der  Witwe  oder  geschiedenen
Ehefrau  kommt  natürlich  das  vorherige  Befragen  der  Bundesstaaten  in  Wegfall
  (vgl.  Anm.  3  zu  §  9  d.  G.).

11.

Ein  ehemaliger  Deutscher,  der  als  Minderjähriger  die  Reichsangehörigkeit
  durch  Entlassung  verloren  hat,  muß  auf  seinen  Antrag
von  dem  Bundesstaat,  in  dessen  Gebiet  er  sich  niedergelassen  hat,
eingebürgert  werden,  wenn  er  den  Erfordernissen  des  §  8  Abs.  1
entspricht  und  den  Antrag  innerhalb  zweier  Jahre  nach  der  Volljährigkeit
  stellt.  Die  Vorschrift  des  §  8  Abs.  2  findet  Anwendung.

&  11.