88 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. 8 14.
berg, Sachsen, Baden auch die Deutschkatholiken, in Württemberg außerdem
noch die Herrnhuter (vgl. Zorn in Stengels Wörterbuch d. deutsch. Berw.-R.
„Religionsgesellschaften“ 88 3 u. 4).
13. gilt.
Die durch die Anstellung erworbene Staatsangehörigkeit erstreckt sich, wie
dies bei der Aufnahme bzw. Einbürgerung der Fall ist, zugleich auf die Ehefrau
und auf diejenigen minderjährigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem
Angestellten kraft elterlicher Gewalt zusteht (§ 16 d. G.).
14. einen.
Der männlichen Form des unbestimmten Artikels kann nicht die Bedeutung
zugemessen werden, daß der § 14 ausschließlich auf Personen männlichen Ge-
schlechts Anwendung finden soll, da dieselbe Form auch in zahlreichen Para-
graphen des Gesetzes sich unbestritten auf Personen männlichen und weiblichen
Geschlechts gleichmäßig bezieht (vgl. auch Begr. d. Reg.-Entw. S. 24). Nach
dem württembergischen Beamtengesetze gelten Frauenspersonen, wenn und
insoweit sie zu öffentlichen Amtern (Post. und Telegraphendienst) zugelassen
werden, als Beamte im Sinne des Gesetzes (vgl. Streich, Das württembergische
Beamtengesetz, Stuttgart 1876, S. 3). Als Reichsbeamte gelten auch die Tele-
graphengehilfinnen im Großherzogtum Baden (vgl. Verzeichnis der Beamten,
RGBl. 1873 S. 179). Ebenso sind Lehrerinnen an öffentlichen Schulen, je
nach der Behörde, von welcher die Anstellung ausgegangen ist (landesherrlich
oder kommunal), unmittelbare oder mittelbare Staatsbeamte.
Ist eine Person weiblichen Geschlechts im unmittelbaren oder mittelbaren
Staatsdienste angestellt worden, so wird sie auch Angehörige desjenigen Staates,
in welchem die Anstellung erfolgt ist. Es würde sonach eine Ehefrau, welche
z. B. durch Verehelichung die preußische Staatsangehörigkeit besitzt, durch An-
stellung im württembergischen Staatsdienste württembergische Staatsangehörige
werden, daneben allerdings ihre preußische Staatsangehörigkeit beibehalten
(für das alte Gesetz a. M.: Seydel-Piloty a. a. O. S. 153 § 37 Anm. 102; für
dieses Gesetz gleicher Meinung: S. 904 Nr. 102a. Vgl. auch Anm. 11 zu § 14
d. G., ferner § 17 Ziff. 6 d. G. und die Anm. dazu).
15. Deutschen.
Es besteht hinsichtlich des Erwerbes der Staatsangehörigkeit durch An-
stellung kein Unterschied zwischen Ausländern und Deutschen.
16. als Aufnahme — als Einbürgerung.
Wie bei der Aufnahme und Einbürgerung der Erwerb der Staatsange-
hörigkeit nicht mit dem Erwerbe des Heimatrechts (Unterstützungswohnsitz)
zusammenfällt (vgl. Anm. 3 zu § 7-d. G.), so auch bei dem Erwerbe der Staats-
angehörigkeit durch Bestallung.
In Bayern hängt es von der Art der Anstellung ab, ob das Heimatrecht
sofort definitiv oder nur provisorisch erworben wird.
Ist nämlich die Anstellung eine definitive, so wird das Heimatrecht nach
§s 2 des bayer. Heimatgesetzes sofort erworben; im entgegengesetzten Falle sollen
§ 14.