Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

88 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. 8 14. 
berg, Sachsen, Baden auch die Deutschkatholiken, in Württemberg außerdem 
noch die Herrnhuter (vgl. Zorn in Stengels Wörterbuch d. deutsch. Berw.-R. 
„Religionsgesellschaften“ 88 3 u. 4). 
13. gilt. 
Die durch die Anstellung erworbene Staatsangehörigkeit erstreckt sich, wie 
dies bei der Aufnahme bzw. Einbürgerung der Fall ist, zugleich auf die Ehefrau 
und auf diejenigen minderjährigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem 
Angestellten kraft elterlicher Gewalt zusteht (§ 16 d. G.). 
14. einen. 
Der männlichen Form des unbestimmten Artikels kann nicht die Bedeutung 
zugemessen werden, daß der § 14 ausschließlich auf Personen männlichen Ge- 
schlechts Anwendung finden soll, da dieselbe Form auch in zahlreichen Para- 
graphen des Gesetzes sich unbestritten auf Personen männlichen und weiblichen 
Geschlechts gleichmäßig bezieht (vgl. auch Begr. d. Reg.-Entw. S. 24). Nach 
dem württembergischen Beamtengesetze gelten Frauenspersonen, wenn und 
insoweit sie zu öffentlichen Amtern (Post. und Telegraphendienst) zugelassen 
werden, als Beamte im Sinne des Gesetzes (vgl. Streich, Das württembergische 
Beamtengesetz, Stuttgart 1876, S. 3). Als Reichsbeamte gelten auch die Tele- 
graphengehilfinnen im Großherzogtum Baden (vgl. Verzeichnis der Beamten, 
RGBl. 1873 S. 179). Ebenso sind Lehrerinnen an öffentlichen Schulen, je 
nach der Behörde, von welcher die Anstellung ausgegangen ist (landesherrlich 
oder kommunal), unmittelbare oder mittelbare Staatsbeamte. 
Ist eine Person weiblichen Geschlechts im unmittelbaren oder mittelbaren 
Staatsdienste angestellt worden, so wird sie auch Angehörige desjenigen Staates, 
in welchem die Anstellung erfolgt ist. Es würde sonach eine Ehefrau, welche 
z. B. durch Verehelichung die preußische Staatsangehörigkeit besitzt, durch An- 
stellung im württembergischen Staatsdienste württembergische Staatsangehörige 
werden, daneben allerdings ihre preußische Staatsangehörigkeit beibehalten 
(für das alte Gesetz a. M.: Seydel-Piloty a. a. O. S. 153 § 37 Anm. 102; für 
dieses Gesetz gleicher Meinung: S. 904 Nr. 102a. Vgl. auch Anm. 11 zu § 14 
d. G., ferner § 17 Ziff. 6 d. G. und die Anm. dazu). 
15. Deutschen. 
Es besteht hinsichtlich des Erwerbes der Staatsangehörigkeit durch An- 
stellung kein Unterschied zwischen Ausländern und Deutschen. 
16. als Aufnahme — als Einbürgerung. 
Wie bei der Aufnahme und Einbürgerung der Erwerb der Staatsange- 
hörigkeit nicht mit dem Erwerbe des Heimatrechts (Unterstützungswohnsitz) 
zusammenfällt (vgl. Anm. 3 zu § 7-d. G.), so auch bei dem Erwerbe der Staats- 
angehörigkeit durch Bestallung. 
In Bayern hängt es von der Art der Anstellung ab, ob das Heimatrecht 
sofort definitiv oder nur provisorisch erworben wird. 
Ist nämlich die Anstellung eine definitive, so wird das Heimatrecht nach 
§s 2 des bayer. Heimatgesetzes sofort erworben; im entgegengesetzten Falle sollen 
§ 14.
	        
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