Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

92 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. § 14. 
Dieser Satz, welcher sich auf alle in der Truppe dienenden Militärpersonen 
und deren Angehörige, nicht bloß auf die Offiziere und die im Offiziersrange 
stehenden Militärbeamten bezieht, entspricht dem § 12 des Gesetzes vom 1. Juni 
1870, und so wenig der § 12 dem § 9 jenes Gesetzes entgegenstand, ebensowenig 
steht die Vertragsbestimmung des Art. 15 der Anwendung des § 14 d. G. ent- 
gegen. Es ist also keineswegs ausgeschlossen, daß badische Untertanen, welche 
als Offiziere in die preußische Armee aufgenommen werden, unter Bei- 
behaltung ihrer ursprünglichen Staatsangehörigkeit zugleich die preußische hinzu- 
erwerben, falls nicht der in dem § 14 d. G. vorgesehene Vorbehalt in der Be- 
stallung ausdrücklich enthalten ist (s. die Militärgesetze des Deutschen Reichs 
a. a. O. Anm. 2 Abs. 4). 
Der Art. 18 der am 15. Juli 1867 zwischen Sr. Majestät dem König 
von Preußen und S. K. H. dem Großherzog von Oldenburg abgeschlossenen 
Konvention enthält wörtlich dieselbe Bestimmung wie der erste Absatz des 
Art. 15 der preußisch-badischen Konvention. 
Der Art. 17 der zwischen der kgl. preußischen Regierung einerseits und 
dem Senat der freien Hansestadt Lübeck andererseits unterm 27. Juni 1867 
abgeschlossenen Konvention bestimmt: 
„Die gegenwärtig dem lübeckschen Kontingent angehörenden aktiven 
felddiensttauglichen Offiziere, Portepeefähnriche und Militärbeamten von 
Offiziersrang werden, sofern sie es wünschen und soweit sie preußischerseits 
für geeignet befunden werden, unter Beibehaltung ihres Ranges und ihrer 
Anciennität in die königl. preußische ÄUrmee# eingereiht.“ ... ... 
„In betreff ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere der ehelichen 
Güterrechte der verheirateten, dem lübeckschen Staate angehörenden Offi- 
ziere usw. behalten letztere trotz ihres Übertritts in den preußischen Unter- 
tanenverband die ihnen resp. ihrer Familie aus der Verheiratung in Lübeck 
erwachsenen Rechte und Pflichten."“ 
Der Art. 35 Abs. 2 der preußisch-bremischen Militärkonvention vom 
27. Juni 1867 und der Art. 27 Abs. 2 der preußisch-hamburgischen Militär- 
konvention vom 23. Juli 1867 entsprechen genau dem Wortlaute des vorstehen- 
den Abs. 2 des Art. 17 der preußisch-lübeckschen Konvention. 
Nach § 10 der mit den thüringischen Staaten (15. Sept. 1873) und mit 
Anhalt (16. Sept. 1873) abgeschlossenen Militärkonventionen wird die Besetzung 
der Stellen als Offiziere oder Militärbeamte im Offiziersrang von Sr. Majestät 
dem Deutschen Kaiser, König von Preußen verfügt. Eine besondere Bestim- 
mung über die Staatsangehörigkeit der mit einer derartigen Bestallung be- 
dachten Offiziere usw. ist in diesen Verträgen nicht enthalten, es kann jedoch 
nur als zweifellos angenommen werden, daß die betreffenden Offiziere mit der 
Aushändigung der Bestallung unter Beibehaltung ihres bisherigen Untertanen- 
verhältnisses auch preußische Staatsangehörige werden. Ein gleiches Ver- 
hältnis besteht für die den Fürstentümern Schwarzburg-Sondershausen, Lippe, 
Lippe-Detmold und Waldeck angehörigen, zu Offizieren usw. in dem preußischen 
Heere ernannten Personen. 
s 14.
	        
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