Einbürgerung durch Anstellung im Reichsdienst. 8 15. 93
19. gemacht wird.
Aus dem Wortlaute dieser gesetzlichen Bestimmung erhellt, daß der Vor-
behalt in der Anstellungs- oder Bestätigungsurkunde selbst enthalten sein muß
und daß ein nachträglicher Vorbehalt wirkungslos ist.
Der besonderen Eintragung dieses Vorbehalts bedarf es nicht, wenn
z. B., wie in der Anm. 18 zu diesem Paragraphen erwähnt ist (preußisch-
hessische Militärkonvention), zwischen zwei Bundesstaaten vereinbart ist, daß
die Anstellungsurkunden von Angehörigen des anderen der kontrahierenden
Teile stets, als unter dem Vorbehalte erfolgt, zu betrachten sind.
20. Beurlaubtenstandes.
Nach dem früheren Gesetze wurde die Ernennung zum Offizier oder
Beamten des Beurlaubtenstandes als eine die Staatsangehörigkeit in sich
schließende Anstellung betrachtet (vgl. Entsch. d. Reichsger. in Straff. 23 S. 17 ff.;
d. preuß. OBG. 35, 423; 38, 404; 48, 396). Das jetzige Gesetz hat diesen Grund-
satz, der von allen Bundesstaaten angenommen war, nicht aufrechterhalten, und
zwar unter folgender Begründung:
„Es liegt auf der Hand, daß die Anstellung als Offizier oder Beamter
des Beurlaubtenstandes, die nur vorübergehende Beziehungen zwischen dem
Angestellten und dem anstellenden Staate herstellt, nicht ohne weiteres
geeignet ist, ein dauerndes Verhältnis, wie es die Staatsangehörigkeit bildet,
für ihn und seine Nachkommen herbeizuführen; anderseits hat die aus der
Anstellung sich ergebende doppelte Staatsangehörigkeit vielfach Unzuträg-
lichkeiten, namentlich auch auf steuerlichem Gebiete, zur Folge gehabt. Es
empfiehlt sich daher, zu bestimmen, daß die Anstellung als Offizier oder
Beamter des Beurlaubtenstandes nicht als Grund für den Erwerb der Staats-
angehörigkeit gelten soll. Unter den Ausdruck „Offizier fallen auch die
Sanitäts- und Veterinäroffiziere“ (Reg Entw. S. 24 zu § 10).
8 15.1
Die im Reichsdiensts erfolgte Anstellungs eines Ausländers,
der seinen dienstlichen Wohnsitz" in einem Bundesstaates hat, gilt
als Einbürgerungs in diesen Bundesstaat, sofern nicht in der An-
stellungsurkunde ein Vorbehalt? gemacht wird.
Hat der Angestellte seinen dienstlichen Wohnsitz" im Ausland
und bezieht er ein Diensteinkommens aus der Reichskasse, so muß?
er von dem Bundesstaate, bei dem er den Antrag stellt, 1 eingebürgert
werden; bezieht er kein Diensteinkommens aus der Reichskasse, so
kann er mit Zustimmung des Reichskanzlers1 eingebürgert½ werden.
1. Borbemerkung.
Der § 15 unterscheidet hinsichtlich der im Reichsdienste angestellten Aus-
länder zwischen solchen, die in einem Bundesstaate ihren dienstlichen Wohnsitz
haben, und denen, die im Ausland, z. B. im Dienste einer kaiserlich deutschen
§ 15.