262 I1. Abteilnng: Polizeiliche Angelegenheiten. 5. Abschnitt: Jagdpolizei.
die Beschwerde nach 8 70 zulässig ist. Diese intermistischen Anordnungen
müßte (in sinngemäßer Anwendung des § 67 Zust G.) richtiger das Verwaltungsgericht
treffen.
Während des Streites aus § 24 und wenn sonst die Berechtigung
zur Ausübung der Jagd streitig ist, kann auch die Jagdpolizeibehörde,
falls die von ihr wahrzunehmenden Interessen (§ 10 II 17 AL.) bedroht
find, mit polizeilicher Berfügung vorgehen (vgl. Erk. v. 10. II. Ol OG. 3
305, v. 17. III. 81, v. 25. II. 99 u. v. 11. III. 99 — Kunze-Kautz 2 196 f.).
Hat z. B. keiner der Beteiligten beim Vorliegen eines als nichtig anfechibaren
Vertrages Klage erhoben, so kann die Jagdpolizeibehörde
(nicht die Aufsichtsbehörde) mit polizeilicher Verfügung die Ausübung der
Jagd regeln; gleiches findet statt, wenn zwar kein nichtiger Vertrag vorliegt,
aber zwei Prätendenten sich im Zivilprozesse gegenüber stehen und
eine Störung der öffentlichen Ordnung deshalb zu befürchten ist, weil.
sich die Prätendenten mit Gewalttätigkeiten bedrohen (ogl. Kunze u.
Kühnemann, Die Preuß. Jagdpolizeigesetze 85, 86).
Die Jagdpolizeibehörde kann auch in Konkurrenz (nicht in Kollision)
mit den Verwaltungsgerichten treten. Streitig keiten der Beteiligten
über ihre in den öffentlichen Rechten begründeten Berechtigungen und Verpflichtungen
hinsichtlich der Ausübung der Jagd unterliegen, soweit die
Pr-JagdO. nicht etwas anderes bestimmt, der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren
(6 71 Pr JagdO.; § 105 Zuft G.). Es kann der Fall
vorkommen, daß die Beteiligten die Klage nicht erheben, das öffentliche
Interesse aber nicht duldet, daß von einem der Beteiligten gegen die Jagd.
weiter verstoßen wird, und deshalb die Jagdpolizeibehörde einschreitei (OVG.
50 358). Dies Einschreiten geschieht mit einer jagdpolizeilichen Verfügung,
die, falls vom Verwaltungsrichter nicht aufgehoben oder von der Jagdpolizeibehörde
nicht zurückgenommen, so lange in Kraft bleibt, bis der
Verwaltungsrichter eine rechtskräftige Entscheidung zwischen den Beteiligten
getroffen hat. Diese Entscheidungen wirken inter omnes, auch gegen oder
für die Jagdpolizeibehörde, sie schaffen einen gewissen status.
Beispiel: Ein Eigentümer behauptet, daß eine Grundfläche dauernd
und vollständig gegen den Einlauf von Wild eingefriedigt sei und daß
der Landrat dies anerkannt habe (+ 4 Pr JagdO.); er übt auf der Fläche
die Jagd selbst aus. Der Jagdvorsteher kann, wenn er dies alles bestreitet,
die Klage gegen ihn auf Anerkennung, daß die Fläche zum gemeinschaftlichen
Jagdbezirk gehöre, erheben. Die Klage wird aber vorläufig nicht angestrengt.
Der Landrat hat die Berechtigung, wenn er die Behauptungen
des Eigentümers ebenfalls bestreitet, ihm die Jagd auf der Fläche polizeilich
zu untersagen. Sollte sich daraus ein Verwaltungsstreitverfahren entwickeln
(&8 127 ff. LBG.) und der Landrat unterliegen, so macht das Erkenntnis
nur Recht inter partes. Klagt der Jagdvorsteher gegen den
Eigentümer, so macht die Entscheidung Recht inter omnes, und die vorher