Verlust durch Nichterfüllung der Wehrpflicht usw. 8§ 26. 137
einem solchen Staate liegendes Besitztum, so könne unter Umständen der
Wohlstand oder selbst die materielle Existenz seiner Familie davon abhängen,
daß er nicht zur Veräußerung des Besitztums gezwungen werde. Denn der
Veräußerungszwang sei ja natürlich in solchem Falle den Kaufinteressenten
bekannt und so würden sie mit Angeboten zurückhalten, bis der Eigentümer
genötigt sei, sich seines Eigentums zu einem Schleuderpreise zu begeben.
In solchen Fällen sei es ein Gebot der Billigkeit, dem deutschen Erben die
Beibehaltung der Reichsangehörigkeit zu gestatten. Selbstverständlich werde
dies nur dann geschehen, wenn Verwicklungen nicht zu befürchten seien.
Ülberdies gewähre der Absatz 3 die Möglichkeit, allgemein zu bestimmen, daß
der Erwerb der Staatsangehörigkeit bestimmter Staaten mit der Reichs-
angehörigkeit unvereinbar sei. In erster Linie werde dies hinsichtlich solcher
Staaten vorzuschreiben sein, die von dem Aufzunehmenden verlangten, daß
er seine Treuverpflichtung gegenüber seinem bisherigen Heimatstaat ab-
schwöre. Ferner werde hierbei wie bei der Prüfung von einzelnen Anträgen
auch auf die Wehrpflichtverhältnisse Rücksicht zu nehmen sein.“
Wenn die Worte des Regierungsvertreters hier angeführt werden, so
geschieht es, weil sie den Grund und die Tragweite dieser gesetzlichen Bestim-
mungen am besten kennzeichnen.
Für die Erteilung der Genehmigung zur Beibehaltung der Staats-
angehörigkeit sind in Preußen die in § 39 Abs. 2 d. G. erwähnten höheren
Verwaltungsbehörden zuständig (Min V#g. v. 13. Feb. 1914, Min Bl. S. 112).
6. Konsul.
Es ist nicht recht verständlich, warum das Gesetz vorschreibt, daß der deutsche
Konsul zu hören sei, da gerade in Fällen von Doppelstaatsangehörigkeit, in
denen Kollisionen zu befürchten sind, die Außerung des in dem Staate resi-
dierenden deutschen Gesandten noch wichtiger sein dürfte.
§ 26.
Ein militärpflichtiger: Deutscher, der im Inland weder seinen
Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, verliert seine Staats-
angehörigkeit mit der Vollendung des einunddreißigsten Lebens-
jahrs, sofern er bis zu diesem Zeitpunkt noch keine endgültige Ent-
scheidung über seine Dienstverpflichtung herbeigeführt hat, auch eine
Zurückstellung5 über diesen Zeitpunkt hinaus nicht erfolgt ist.
Ein fahnenflüchtigers Deutscher, der im Inland weder seinen
Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, verliert seine Staats-
angehörigkeit mit dem Ablauf von zwei Jahrens nach Bekanntmachung
des Beschlusses, durch den er für fahnenflüchtig erklärt worden ist
(§ 360 der Militärstrafgerichtsordnung). Diese Vorschrift findet keine
Anwendung auf Mannschaften der Reserve, der Land= oder Seewehr
und der Ersatzreserve, die für fahnenflüchtig erklärt worden sind,