Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Verlust durch Nichterfüllung der Wehrpflicht usw. 8§ 26. 137 
einem solchen Staate liegendes Besitztum, so könne unter Umständen der 
Wohlstand oder selbst die materielle Existenz seiner Familie davon abhängen, 
daß er nicht zur Veräußerung des Besitztums gezwungen werde. Denn der 
Veräußerungszwang sei ja natürlich in solchem Falle den Kaufinteressenten 
bekannt und so würden sie mit Angeboten zurückhalten, bis der Eigentümer 
genötigt sei, sich seines Eigentums zu einem Schleuderpreise zu begeben. 
In solchen Fällen sei es ein Gebot der Billigkeit, dem deutschen Erben die 
Beibehaltung der Reichsangehörigkeit zu gestatten. Selbstverständlich werde 
dies nur dann geschehen, wenn Verwicklungen nicht zu befürchten seien. 
Ülberdies gewähre der Absatz 3 die Möglichkeit, allgemein zu bestimmen, daß 
der Erwerb der Staatsangehörigkeit bestimmter Staaten mit der Reichs- 
angehörigkeit unvereinbar sei. In erster Linie werde dies hinsichtlich solcher 
Staaten vorzuschreiben sein, die von dem Aufzunehmenden verlangten, daß 
er seine Treuverpflichtung gegenüber seinem bisherigen Heimatstaat ab- 
schwöre. Ferner werde hierbei wie bei der Prüfung von einzelnen Anträgen 
auch auf die Wehrpflichtverhältnisse Rücksicht zu nehmen sein.“ 
Wenn die Worte des Regierungsvertreters hier angeführt werden, so 
geschieht es, weil sie den Grund und die Tragweite dieser gesetzlichen Bestim- 
mungen am besten kennzeichnen. 
Für die Erteilung der Genehmigung zur Beibehaltung der Staats- 
angehörigkeit sind in Preußen die in § 39 Abs. 2 d. G. erwähnten höheren 
Verwaltungsbehörden zuständig (Min V#g. v. 13. Feb. 1914, Min Bl. S. 112). 
6. Konsul. 
Es ist nicht recht verständlich, warum das Gesetz vorschreibt, daß der deutsche 
Konsul zu hören sei, da gerade in Fällen von Doppelstaatsangehörigkeit, in 
denen Kollisionen zu befürchten sind, die Außerung des in dem Staate resi- 
dierenden deutschen Gesandten noch wichtiger sein dürfte. 
§ 26. 
Ein militärpflichtiger: Deutscher, der im Inland weder seinen 
Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, verliert seine Staats- 
angehörigkeit mit der Vollendung des einunddreißigsten Lebens- 
jahrs, sofern er bis zu diesem Zeitpunkt noch keine endgültige Ent- 
scheidung über seine Dienstverpflichtung herbeigeführt hat, auch eine 
Zurückstellung5 über diesen Zeitpunkt hinaus nicht erfolgt ist. 
Ein fahnenflüchtigers Deutscher, der im Inland weder seinen 
Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, verliert seine Staats- 
angehörigkeit mit dem Ablauf von zwei Jahrens nach Bekanntmachung 
des Beschlusses, durch den er für fahnenflüchtig erklärt worden ist 
(§ 360 der Militärstrafgerichtsordnung). Diese Vorschrift findet keine 
Anwendung auf Mannschaften der Reserve, der Land= oder Seewehr 
und der Ersatzreserve, die für fahnenflüchtig erklärt worden sind,
	        
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