138 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. S 26.
weil sie einer Einberufung zum Dienste keine Folge geleistet haben,
es sei denn, daß die Einberufung nach Bekanntmachung der Kriegs-
bereitschaft oder nach Anordnung der Mobilmachungs erfolgt ist.
Wer auf Grund der Vorschriften des Abs. 1 oder 2 seine Staats-
angehörigkeit verloren hat, 10 kann von einem Bundesstaate nur nach
Anhörung der Militärbehörden!: eingebürgert werden. Weist er nach,
daß ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt, so darf ihm die Ein-
bürgerungt?s von dem Bundesstaate, dem er früher angehörte, nicht
versagt werden.3
1. Borbemerkung.
Über diesen von dem Gesetz neu geschaffenen Verlustgrund vgl. Anm. 4
zu § 17 d. G.
2. ein militärpflichtiger Deutscher.
Über die Bedeutung der Militärpflicht sagt § 22 der Wehr O.:
„1. die Militärpflicht ist die Pflicht, sich der Aushebung für das Heer oder
die Marine zu unterwerfen;
2. die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, in
welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet und dauert
so lange, bis über die Dienstpflicht der Wehrpflichtigen endgültig ent-
schieden ist (vgl. § 28 Ziff. 4 Wehr O.; unten Anm. 4);
3. während der Dauer der Militärpflicht heißen die Wehrpflichtigen
militärpflichtig (§ 10 des RMil G. vom 2. Mai 1874).“
Über die Wehrpflicht vgl. Anm. 3 zu § 22 d. G.
3. mit der Bollendung des einunddreißigsten Lebensjahres — mit dem
Ablauf von zwei FJahren.
Wegen der Fristberechnung vgl. 8§§ 186 ff. BGB.; über die Übergangs-
bestimmungen vgl. § 32 d. G.
4. endgültige Entscheidung.
Diese kann nach § 28 Ziff. 4 der Wehr O.
„bestehen in der
a) Ausschließung vom Dienst im Heere oder in der Marine,
b) Ausmusterung vom Dienste im Heer oder in der Marine,
c) Überweisung zum Landsturm ersten Aufgebots,
d) Überweisung zur Ersatzreserve bzw. Marine-Ersatzreserve,
e) Aushebung für einen Truppen= oder Marineteil.“
5. Zurürckstellung.
Über diese vgl. Wehr O. 8§ 29 ff.
6. Ein fahnenflüchtiger Deutscher.
Über Fahnenflucht bestimmt das Militärstrafgesetzbuch in
§ 69: Wer sich einer unerlaubten Entfernung (§8 64, 65, 68) in der
Absicht, sich seiner gesetzlichen oder von ihm übernommenen Verpflichtung
zum Dienste dauernd zu entziehen, schuldig macht, ist wegen Fahnenflucht
(Desertion) zu bestrafen.
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