142 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. § 29.
Es steht in dem Belieben der Zentralbehörde des Heimatstaates, die Aufforde-
rung zum Austritte an den im fremden Staatsdienste sich Befindenden zu er-
lassen. Diese Aufforderung muß dem Adressaten persönlich gegen dessen Emp-
fangsbestätigung zugestellt werden. Erst nachdem der Nachweis über die erfolgte
Aushändigung der Aufforderung an den Adressaten erbracht ist, kann die Zentral-
behörde des Heimatstaates zur Aberkennung der Staatsangehörigkeit schreiten.
Dem davon Betroffenen muß sodann von dem Beschlusse gleichfalls Mit-
teilung gemacht werden; am zweckmäßigsten geschieht dies, wie auch die Aus-
händigung der Aufforderung, auf dem Wege der diplomatischen Vermittlung,
oder, wo eine solche nicht möglich ist, durch Vermittlung des zuständigen Konsular-
beamten. «
In diesem Fall tritt der Verlust erst mit der Zustellung des Beschlusses ein.
5. Zentralbehörde.
Wenn ich in § 27 Anm. 2 darauf hingewiesen habe, daß die Widerspenstig-
keit gegen das Avokatorium das Deutsche Reich betreffe und daher die Sühne
von dem Reichskanzler oder dessen Vertreter ausgehen müßte, so handelt es sich
bei § 28 nur um eine Schuld, die von der Regierung des Heimatstaates des
Betreffenden zu bestrafen ist.
§ 29.
Der Verlust der Staatsangehörigkeit in den Fällen des § 26
Abs. 1, 2 und der §§ 27, 28 sowie der Wiedererwerb der Staats-
angehörigkeit in den Fällen des § 26 Abs. 3 Satz 2 erstreckt sich zu-
gleich auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder, deren gesetzliche
Vertretung dem Ausgeschiedenen oder dem Wiedereingebürgerten
kraft elterlicher Gewalt zusteht, soweit sich die Ehefrau oder die Kinder
mit ihm in häuslicher Gemeinschaft befinden. Ausgenommen sind
Töchter, die verheiratet sind oder verheiratet gewesen sind.
Der neu eingefügte § 29 bespricht die Fälle, in denen der im Ausland
lebende Deutsche wegen Nichterfüllung der Militärpflicht, wegen Widerspenstig-
keit gegen das Avokatorium und wegen Eintritts in fremden Staatsdienst seine
Eigenschaft als Deutscher verloren hat und dieser Verlust auf Ehefrau und
minderjährige Kinder ausgedehnt wird. In der Praxis dürften derartige Fälle der
Ausdehnung des Verlustes nicht allzu häufig vorkommen, zumal eine Milderung
schon darin besteht, daß die Angehörigen des Betreffenden von dem Verlust
ausgeschlossen sind, wenn sie sich nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
befinden.
In § 26 Abs. 3 Satz 2 ist allerdings die obligatorische Wiederaufnahme
im Falle der schuldlosen Verletzung der Wehrpflicht und die gleiche Vergünsti-
gung für Weib und Kind vorgesehen. Fraglich aber ist es, wenn der vom Verlust
Betroffene schon vor dem Beweise seiner Nichtschuld gestorben ist, ob die Witwe
bzw. die Kinder das Recht haben, die Wiederaufnahme für sich zu verlangen.
Die Lösung dieser Frage ist von dem Gesetz unberücksichtigt geblieben. Dieses
Recht dürfte weder der Witwe noch den Kindern zu bestreiten sein.