Staatsverträge von Bundesstaaten mit ausländischen Staaten. 8 B8. 157
ad 4 welche fünf Jahreb) ununterbrochenc) in den Vereinigten Staaten
von Amerika zugebracht haben und vor, während oder nach dieser
Zeit naturalisierte Staatsangehörige der Vereinigten Staaten
geworden sind,
ad 1—5 sollen von seiten
ad 1. des Norddeutschen Bundes
ad 2. Bayerns
ad 3. Württembergs
ad 4. Badens
ad 5. der großh. hessischen Regierung
ad 1—5 als amerikanische Angehörige erachtet und als solche behandelt werden.
Ebenso sollen Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika,
ad 1. welche naturalisierte Angehörige des Norddeutschen Bundes ge-
worden sind und fünf Jahre lang b) inc) Norddeutschland zugebracht haben,
ad 2 und 3. welche naturalisierte Angehörige des Königreichs Bayern
bzw. des Königreichs Württemberg geworden sind und fünf Jahre lang b)
ununterbrochen c) in Bayern bzw. in Württemberg zugebracht haben,
ad 4. welche fünf Jahreb) ununterbrochenc) im Großherzogtum Baden
zugebracht haben und vor, während oder nach dieser Zeit naturalisierte Ange-
hörige des Großherzogtums Baden geworden sind,
ad 5. welche naturalisierte Angehörige des Großherzogtums Hessen inner-
halb dessen vorhin bezeichneter Teile geworden sind und fünf Jahre b) ununter-
brochen c) daselbst zugebracht haben,
ad 1—5 von den Vereinigten Staaten als Angehörige
ad 1. des Norddeutschen Bundes
ad 2. Bayerns
ad 3. Württembergs
ad 4. Badens
ad 5. des Großherzogtums Hessen
ad 1—5 erachtet und als solche behandelt werden.
Aufenthalte im Reiche als Deutsche erachtet werden sollen, hindert indessen
nicht, daß dieselben auf Grund des § 10 d. G. vom 1. Juni 1870 mit dem Zeit-
punkte der Aushändigung der Naturalisationsurkunde Deutsche sind und vom
Reiche als solche erachtet und behandelt werden müssen, auch wenn ihr Aufent-
halt im Reiche von kürzerer als fünfjähriger Dauer sein sollte. Auf Ameri-
kaner, welche in Elsaß-Lothringen sich naturalisiert haben, findet der Vertrag
überhaupt keine Anwendung.
Tc) Das Wort „ununterbrochen“ fehlt im § 1 Abs. 2 des deutschen Textes
des norddeutschen Vertrags. In der Reichstagssitzung vom 2. April 1868
hat der Bundeskanzler die Auslassung als einen Druck- oder Schreibfehler
bezeichnet. In dem bayerischen, württembergischen und hessischen Protokoll zu
diesem Vertrage wird hinsichtlich der Worte „ununterbrochen zugebracht" aus-
drücklich bestimmt, daß diese Worte selbstverständlich nicht im körperlichen,
sondern im juristischen Sinne zu nehmen sind und deshalb eine zeitweilige
Abwesenheit, eine Reise oder dergleichen keineswegs die fünfjährige Frist unter-
bricht, welche der Art. 1 des Vertrages im Sinne hat.