Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Staatsverträge von Bundesstaaten mit ausländischen Staaten. 8 B8. 157 
ad 4 welche fünf Jahreb) ununterbrochenc) in den Vereinigten Staaten 
von Amerika zugebracht haben und vor, während oder nach dieser 
Zeit naturalisierte Staatsangehörige der Vereinigten Staaten 
geworden sind, 
ad 1—5 sollen von seiten 
ad 1. des Norddeutschen Bundes 
ad 2. Bayerns 
ad 3. Württembergs 
ad 4. Badens 
ad 5. der großh. hessischen Regierung 
ad 1—5 als amerikanische Angehörige erachtet und als solche behandelt werden. 
Ebenso sollen Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika, 
ad 1. welche naturalisierte Angehörige des Norddeutschen Bundes ge- 
worden sind und fünf Jahre lang b) inc) Norddeutschland zugebracht haben, 
ad 2 und 3. welche naturalisierte Angehörige des Königreichs Bayern 
bzw. des Königreichs Württemberg geworden sind und fünf Jahre lang b) 
ununterbrochen c) in Bayern bzw. in Württemberg zugebracht haben, 
ad 4. welche fünf Jahreb) ununterbrochenc) im Großherzogtum Baden 
zugebracht haben und vor, während oder nach dieser Zeit naturalisierte Ange- 
hörige des Großherzogtums Baden geworden sind, 
ad 5. welche naturalisierte Angehörige des Großherzogtums Hessen inner- 
halb dessen vorhin bezeichneter Teile geworden sind und fünf Jahre b) ununter- 
brochen c) daselbst zugebracht haben, 
ad 1—5 von den Vereinigten Staaten als Angehörige 
ad 1. des Norddeutschen Bundes 
ad 2. Bayerns 
ad 3. Württembergs 
ad 4. Badens 
ad 5. des Großherzogtums Hessen 
ad 1—5 erachtet und als solche behandelt werden. 
Aufenthalte im Reiche als Deutsche erachtet werden sollen, hindert indessen 
nicht, daß dieselben auf Grund des § 10 d. G. vom 1. Juni 1870 mit dem Zeit- 
punkte der Aushändigung der Naturalisationsurkunde Deutsche sind und vom 
Reiche als solche erachtet und behandelt werden müssen, auch wenn ihr Aufent- 
halt im Reiche von kürzerer als fünfjähriger Dauer sein sollte. Auf Ameri- 
kaner, welche in Elsaß-Lothringen sich naturalisiert haben, findet der Vertrag 
überhaupt keine Anwendung. 
Tc) Das Wort „ununterbrochen“ fehlt im § 1 Abs. 2 des deutschen Textes 
des norddeutschen Vertrags. In der Reichstagssitzung vom 2. April 1868 
hat der Bundeskanzler die Auslassung als einen Druck- oder Schreibfehler 
bezeichnet. In dem bayerischen, württembergischen und hessischen Protokoll zu 
diesem Vertrage wird hinsichtlich der Worte „ununterbrochen zugebracht" aus- 
drücklich bestimmt, daß diese Worte selbstverständlich nicht im körperlichen, 
sondern im juristischen Sinne zu nehmen sind und deshalb eine zeitweilige 
Abwesenheit, eine Reise oder dergleichen keineswegs die fünfjährige Frist unter- 
bricht, welche der Art. 1 des Vertrages im Sinne hat.
	        
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