Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Staatsverträge von Bundesstaaten mit ausländischen Staaten. S B6. 161 
so soll er als auf seine Naturalisation in den Vereinigten Staaten 
Verzicht leistend erachtet werden. 
ad 1—3 u. 5. Ebenso soll ein in 
ad 1. dem Norddeutschen Bunde 
ad 2. Bayern 
ad 3. Württemberg 
ad 5. Hessen (innerhalb der soeben gedachten Gebietsteile) 
naturalisierter Amerikaner, wenn er sich wieder in den Vereinigten Staaten 
niederläßt, ohne die Absicht 8) nach 
ad 1. Norddeutschland 
ad 2. Bayern 
ad 3. Württemberg 
ad 5. Hessen 
zurückzukehren, als auf seine Naturalisation 
ad 1. in Norddeutschland 
ad 2. in Württemberg 
ad 5. in Hessen 
Verzicht leistend erachtet werden. 
ad 1—3 u. 5. Der Verzicht auf die Rückkehr kann als vorhanden angesehen 
werden, wenn der Naturalisierte des einen Teils sich länger als 
zwei Jahre h) in dem Gebiete des anderen Teils aufhält.i) 
Schriftwechsel soll die bloße Erklärung des nach Deutschland Heimgekehrten, 
„er wolle amerikanischer Bürger bleiben“", oder etwa der Besitz bzw. die 
Erneuerung eines amerikanischen Passes für sich allein nicht geeignet sein, 
die aus anderen tatsächlichen Umständen sich ergebende Annahme auszu- 
Lütissen daß der Betreffende nicht die Absicht hege, nach Amerika zurück. 
zukehren. 
n) Die Ausweisung kann aber auch sofort gegen Deutsch-Amerikaner ver- 
fügt werden, ohne daß die in dem Abs. 3 des Art. 4 des Vertrags vorgesehene 
zweijährige Aufenthaltsfrist in Betracht gezogen wird. 
1) Als einer der Zwecke des Vertrags erscheint es, aus dem Bereiche der- 
jenigen besonderen Gründe, welche für die Frage der Nichtgestattung des Auf- 
enthalts in Deutschland entscheidend sind, die Würdigung der früheren Militär- 
verhältnisse des Ausgewanderten während eines vorübergehenden Aufenthalts 
desselben in seiner Heimat im allgemeinen auszuschließen. Eine Ausweisungs- 
maßregel während der zweijährigen Aufenthaltsfrist erscheint mithin nur dann 
gerechtfertigt, wenn außerhalb der Militärverhältnisse des Betreffenden ein die 
Ausweisung erfordernder Anlaß gegeben ist, namentlich wenn zu der Nicht- 
erfüllung der Militärpflicht ein aufreizendes, besonderen Anstoß erregendes 
Benehmen etwa dadurch hinzutritt, daß der Betreffende durch herausfordernde 
oder höhnische Außerungen Argernis unter denjenigen Ortsgenossen hervorruft, 
welche der Militärpflicht genügt haben. 
Kehren in Amerika naturalisierte Deutsche nach einem ersten zweijährigen 
Aufenthalte in Deutschland zum zweiten Male dorthin zurück, so haben sie auf 
Gestattung eines nochmaligen, ungestörten zweiiührigen Aufenthalts keinen 
Anspruch; sie werden vielmehr, wenn sie nach ihrer Naturalisation abermals 
Cahn, Staatsangehörigkeitsgesetz. 4. Aufl. 11 
836. 
  
  
  
— 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.