Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Staatsverträge  von  Bundesstaaten  mit  ausländischen  Staaten.  S  B6.  161

so  soll  er  als  auf  seine  Naturalisation  in  den  Vereinigten  Staaten
Verzicht  leistend  erachtet  werden.

ad  1—3  u.  5.  Ebenso  soll  ein  in

ad  1.  dem  Norddeutschen  Bunde

ad  2.  Bayern

ad  3.  Württemberg

ad  5.  Hessen  (innerhalb  der  soeben  gedachten  Gebietsteile)

naturalisierter  Amerikaner,  wenn  er  sich  wieder  in  den  Vereinigten  Staaten
niederläßt,  ohne  die  Absicht  8)  nach

ad  1.  Norddeutschland

ad  2.  Bayern

ad  3.  Württemberg

ad  5.  Hessen

zurückzukehren,  als  auf  seine  Naturalisation

ad  1.  in  Norddeutschland
ad  2.  in  Württemberg
ad  5.  in  Hessen

Verzicht  leistend  erachtet  werden.

ad  1—3  u.  5.  Der  Verzicht  auf  die  Rückkehr  kann  als  vorhanden  angesehen
werden,  wenn  der  Naturalisierte  des  einen  Teils  sich  länger  als
zwei  Jahre  h)  in  dem  Gebiete  des  anderen  Teils  aufhält.i)

Schriftwechsel  soll  die  bloße  Erklärung  des  nach  Deutschland  Heimgekehrten,
„er  wolle  amerikanischer  Bürger  bleiben“",  oder  etwa  der  Besitz  bzw.  die
Erneuerung  eines  amerikanischen  Passes  für  sich  allein  nicht  geeignet  sein,
die  aus  anderen  tatsächlichen  Umständen  sich  ergebende  Annahme  auszu-Lütissen
  daß  der  Betreffende  nicht  die  Absicht  hege,  nach  Amerika  zurück.
zukehren.

n)  Die  Ausweisung  kann  aber  auch  sofort  gegen  Deutsch-Amerikaner  verfügt
  werden,  ohne  daß  die  in  dem  Abs.  3  des  Art.  4  des  Vertrags  vorgesehene
zweijährige  Aufenthaltsfrist  in  Betracht  gezogen  wird.

1)  Als  einer  der  Zwecke  des  Vertrags  erscheint  es,  aus  dem  Bereiche  derjenigen
  besonderen  Gründe,  welche  für  die  Frage  der  Nichtgestattung  des  Aufenthalts
  in  Deutschland  entscheidend  sind,  die  Würdigung  der  früheren  Militärverhältnisse
  des  Ausgewanderten  während  eines  vorübergehenden  Aufenthalts
desselben  in  seiner  Heimat  im  allgemeinen  auszuschließen.  Eine  Ausweisungsmaßregel
  während  der  zweijährigen  Aufenthaltsfrist  erscheint  mithin  nur  dann
gerechtfertigt,  wenn  außerhalb  der  Militärverhältnisse  des  Betreffenden  ein  die
Ausweisung  erfordernder  Anlaß  gegeben  ist,  namentlich  wenn  zu  der  Nichterfüllung
  der  Militärpflicht  ein  aufreizendes,  besonderen  Anstoß  erregendes
Benehmen  etwa  dadurch  hinzutritt,  daß  der  Betreffende  durch  herausfordernde
oder  höhnische  Außerungen  Argernis  unter  denjenigen  Ortsgenossen  hervorruft,
welche  der  Militärpflicht  genügt  haben.

Kehren  in  Amerika  naturalisierte  Deutsche  nach  einem  ersten  zweijährigen
Aufenthalte  in  Deutschland  zum  zweiten  Male  dorthin  zurück,  so  haben  sie  auf
Gestattung  eines  nochmaligen,  ungestörten  zweiiührigen  Aufenthalts  keinen
Anspruch;  sie  werden  vielmehr,  wenn  sie  nach  ihrer  Naturalisation  abermals

Cahn,  Staatsangehörigkeitsgesetz.  4.  Aufl.  11
836.

 

 

 

—