162 IV. Abschnitt. Schlußbestimmungen. 8 36.
Art. 4.
ad 4. (Baden):
Derjenige, welcher aus dem einen Staate ausgewandert und nach Art. 1
als Angehöriger des anderen Staates zu erachten ist, soll bei etwaiger Rück-
kehr in sein früheres Vaterland nicht angehalten werden können, in die
alte Staatsangehörigkeit zurückzutreten. Wenn er dieselbe mit seinem Willen
jedoch wieder erwirbt und auf sein durch Naturalisation erworbenes Staats-
bürgerrecht wieder verzichtet, so foll ein solcher Verzicht zulässig und soll für
die Anerkennung der Wiedererwerbung des Staatsbürgerrechts im ursprüng-
lichen Heimatstaate eine gewisse Dauer des Aufenthalts in diesem Staate
nicht erforderlich sein.k)
Art. 5. ad 1—5.
Der gegenwärtige Vertrag tritt sofort nach dem Austausch der Ratifi-
kation in Kraft und hat für zehn Jahre Gültigkeit. Wenn kein Teil dem andern
sechs Monate vor dem Ablauf dieser zehn Jahre Mitteilung von seiner Absicht
macht, denselben dann aufzuheben, so soll er ferner in Kraft bleiben bis zum
Ablauf von zwölf Monaten, nachdem einer der kontrahierenden Teile dem
andern von einer solchen Absicht Kenntnis gegeben.
Art. 6.
(Ratifikationsbestimmungen und Unterschriften.).)
In betreff der Söhne derjenigen Deutschen, welche als naturalisierte
Bürger der Vereinigten Staaten von Amerika während der Minderjährigkeit
zu einem dauernden Aufenthalte nach Deutschland zurückkehren, als auf ihre
amerikanische Naturalisation Verzicht leistend angesehen und vor die Wahl
zwischen dem Verlassen des Reichsgebiets oder der Nichtanerkennung ihrer
amerikanischen Staatsangehörigkeit seitens der deutschen Behörden gestellt
werden können. Mit dieser Nichtanerkennung der amerikanischen
Staatsangehörigkeit ist jedoch nicht ohne weiteres die Zugehörig-
keit zum früheren Heimatstaate gegeben. Solche Personen sind
fürs erste staatlos, ein Recht auf Wiedererwerb der Reichsange-
hörigkeit auf Grund des § 31 d. G. steht ihnen nicht zu, sie können
vielmehr nur unter den in § 8 d. G. gegebenen Voraussetzungen
die Reichsangehörigkeit wieder erwerben.
kx) Die Abweichung des Art. 4 des badisch-amerikanischen Vertrags
von dem Art. 4 der Verträge der anderen Bundesstaaten war durch die im
Nahre 1868 noch in Geltung gewesene badische Indigenatsgesetzgebung be-
ingt.
Durch die Erwerbung einer fremden Staatsangehörigkeit wurde nach
badischem Rechte die badische Staatsangehörigkeit verloren, der ehemalige
Badener war demnach, sobald er sich in Amerika hatte naturalisieren lassen,
auch nach badischem Rechte seiner bisherigen Staatsangehörigkeit verlustig ge-
worden und konnte bei seiner Rückkehr nach Baden nicht anders denn als Aus-
länder betrachtet werden; ein Verzicht auf die Ausländereigenschaft konnte daher
nicht präsumiert werden.
1) Wegen der auf diese Verträge bezüglichen Verfügungen und Protokolle
s. Anhang, Anl. Nr. 41—41c.
§ 36.