Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

180 Anhang. Anlage Nr. 8. 
Anlage Nr. 8. 
Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Franzö- 
sischen Republik, betreffend die Staatsangehörigkeit der- 
jenigen Personen, die sich in den am 4. November 1911 
zwischen Deutschland und Frankreich ausgetauschten Gebieten 
in Aquatorial-Afrika befinden. 
(Röl. 1912 S. 495.) 
Die Eingeborenen, die aus den ausgetauschten Gebieten stammen 
und am Tage der endgültigen Besitzergreifung in den von Deutschland 
an Frankreich abgetretenen Gebieten ihren Wohnsitz haben, hören auf, 
Eingeborene eines deutschen Schutzgebiets zu sein und werden fran- 
zösische Untertanen. 
Umgekehrt scheiden die Eingeborenen, die aus den ausgetauschten 
Gebieten stammen und am Tage der endgültigen Besitzergreifung in 
den von Frankreich an Deutschland abgetretenen Gebieten ihren Wohn- 
sitz haben, aus dem französischen Untertanenverbande aus und werden 
Eingeborene des deutschen Schutzgebiets. 
Es steht jedoch den Eingeborenen innerhalb eines Jahres von der 
endgültigen Besitzergreifung an frei, unter Mitnahme ihrer Ernten aus 
dem von einem der beiden vertragschließenden Teile in Besitz genom- 
menen Gebiete in das Gebiet des anderen Teiles überzusiedeln. In 
diesem Falle treten sie wieder in ihr früheres staatsrechtliches Ver- 
hältnis zurück. 
Durch die Besitzergreifung bleiben die Staatsangehörigkeitsver- 
hältnisse der europäischen oder sonstigen Reichsangehörigen sowie die 
staatsrechtlichen Verhältnisse der Eingeborenen eines deutschen Schutz- 
gebiets, die nicht aus den ausgetauschten Gebieten stammen, auch dann 
unberührt, wenn sie weiter in den von Deutschland an Frankreich ab- 
getretenen Gebieten ihren Wohnsitz behalten sollten. Sie können nicht 
gezwungen werden, innerhalb eines bestimmten Zeitraums auszu- 
wandern. 
Andererseits bleiben durch die Besitzergreifung die Staatsange- 
hörigkeitsverhältnisse der europäischen oder anderen französischen Staats- 
angehörigen und der französischen Untertanen, die nicht aus den aus- 
getauschten Gebieten stammen, auch dann unberührt, wenn sie weiter 
in den von Frankreich an Deutschland abgetretenen Gebieten ihren 
Wohnsitz behalten sollten. Sie können nicht gezwungen werden, inner- 
halb eines bestimmten Zeitraums auszuwandern. 
Durch die Bestimmungen der Absätze 4 und 5 wird das Recht der
	        
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