Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

182 Anhang. Anlage Nr. 4. 
sitzes nicht in Bayern gelegen, so behalten diejenigen Angestellten, welche 
eine Heimat bereits besitzen, diese bei und erwerben solche Angestellte, 
welche eine Heimat noch nicht besitzen, dieselbe in derjenigen Gemeinde, 
in welcher die nächsthöhere, in Bayern befindliche Dienstbehörde des 
Angestellten ihren Sitz hat. Ist ersterenfalls die Heimat des Angestellten 
noch seine ursprüngliche Heimat, so erwirbt er dieselbe durch die im 
Sinne des Abs. 1 erfolgte Anstellung als selbständige Heimat. 
Art. 3. Männer, welche zur Zeit des Abschlusses einer bürgerlich 
gültigen Ehe noch ihre ursprüngliche Heimat besitzen, erwerben durch 
die Eheschließung jene Heimat als selbständige Heimat. 
Frauenspersonen erwerben durch Schließung einer gültigen Ehe 
die Heimat des Mannes. 
Art. 4. Die Ehefrau folgt der Heimat des Mannes, dessen letzte 
Heimat sie auch als Witwe behält. 
Einer geschiedenen Frau bleibt die Heimat, welche der Mann zur 
Zeit der Scheidung hatte. Die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft 
nach § 1575 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird der Scheidung gleich- 
geachtet. 
Ist die Ehe nichtig, so behält die Frau die Heimat, die der Mann 
zur Zeit der Nichtigkeitserklärung oder der Auflösung der Ehe hat, wenn 
ihr die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung nicht bekannt war; die 
Vorschriften des § 1345 Abs. 2 und des § 1704 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs finden entsprechende Anwendung. 
Art. 5. Mit dem Bürgerrecht wird das Heimatrecht in der Ge- 
meinde erworben. 
Wer das Bürgerrecht in einer anderen Gemeinde nur infolge 
Hausbesitzes oder unter Beibehaltung seines bisherigen Bürgerrechts 
erwirbt, erlangt das Heimatrecht in jener Gemeinde nur dann, wenn er 
durch eine an die Verwaltungen beider Gemeinden abgegebene Er- 
klärung auf sein bisheriges Heimatrecht verzichtet und das Heimatrecht 
in der Gemeinde anspricht, in welcher er zuletzt Bürger wird.“) 
Art. 6. Anspruch auf Verleihung des Heimatrechts in der Auf- 
enthaltsgemeinde haben jene Angehörigen des bayerischen Staates, 
welche im Alter der Volljährigkeit ununterbrochen vier Jahre lang frei- 
willig und selbständig in der Gemeinde sich aufgehalten, während dieser 
Zeit direkte Steuern an den Staat bezahlt, ihre Verpflichtungen gegen 
die Gemeindekasse und Armenkasse erfüllt, Armenunterstützung aber 
weder beansprucht noch erhalten haben. 
*) Abs. 2 gilt nur für das rechtsrheinische Bayern; bezüglich der Pfalz 
vgl. Art. 27.
	        
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