Anhang. Anlage Nr. 16. 253
Anlage Ar. 16.
Gesetz zur Abänderung des Reichemilitärgesetzes sowie des
Gesetzes, betreffend Anderungen der Wehrpflicht, vom
11. Februar 1888.
Vom 22. Juli 1913.
(Roe#l. S. 593.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
Preußen usw.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundes-
rats und des Reichstags, was folgt:
Art. I. Das Reichsmilitärgesetz wird dahin geändert:
1. An die Stelle des § 11 tritt folgende Vorschrift:
§ 11. Personen, die keinem Staate angehören, können,
wenn sie sich im Reichsgebiet oder in einem Schutzgebiete
dauernd aufhalten, zur Erfüllung der Wehrpflicht wie Deutsche
herangezogen werden.
2. Der § 13 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
§s 13. Für die Reihenfolge, in der die Militärpflichtigen
auszuheben sind, ist der Grad der Tauglichkeit zum Militär-
dienst maßgebend.
Ein Abweichen von dieser Reihenfolge ist nur zulässig
zugunsten der in einem Schutzgebiet oder im Ausland lebenden
Militärpflichtigen oder auf Antrag anderer Militärpflichtigen,
sofern diese ihre sofortige Einstellung wünschen, oder im Interesse
einzelner Waffengattungen, an deren Ersatz besondere Anforde-
rungen zu stellen sind.
3. Im § 17 Abs. 1 werden die Worte „falls sie nicht nach ihrer Los-
nummer zu den Überzähligen ihres Jahrganges (§ 13) gehören,“
gestrichen.
4. Der §820 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Eingang werden die Worte „falls sie nicht nach ihrer Los-
nummer zu den Überzähligen ihres Jahrganges gehören,“ ge-
strichen.
b) Die Nr. 7 erhält folgende Fassung:
7. Militärpflichtige, die ihren dauernden Aufenthalt
in einem Schutzgebiet oder im Ausland haben. Bei danern-
dem Aufenthalt in einem außereuropäischen Lande kann
die Zurückstellung bis zu einer Gesamtdauer von vier
Jahren erfolgen. Diese Vorschriften gelten nicht für ein
Schutzgebiet, in dem eine Schutztruppe besteht.