Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 16. 253 
Anlage Ar. 16. 
  
Gesetz zur Abänderung des Reichemilitärgesetzes sowie des 
Gesetzes, betreffend Anderungen der Wehrpflicht, vom 
11. Februar 1888. 
Vom 22. Juli 1913. 
(Roe#l. S. 593.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von 
Preußen usw. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundes- 
rats und des Reichstags, was folgt: 
Art. I. Das Reichsmilitärgesetz wird dahin geändert: 
1. An die Stelle des § 11 tritt folgende Vorschrift: 
§ 11. Personen, die keinem Staate angehören, können, 
wenn sie sich im Reichsgebiet oder in einem Schutzgebiete 
dauernd aufhalten, zur Erfüllung der Wehrpflicht wie Deutsche 
herangezogen werden. 
2. Der § 13 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 
§s 13. Für die Reihenfolge, in der die Militärpflichtigen 
auszuheben sind, ist der Grad der Tauglichkeit zum Militär- 
dienst maßgebend. 
Ein Abweichen von dieser Reihenfolge ist nur zulässig 
zugunsten der in einem Schutzgebiet oder im Ausland lebenden 
Militärpflichtigen oder auf Antrag anderer Militärpflichtigen, 
sofern diese ihre sofortige Einstellung wünschen, oder im Interesse 
einzelner Waffengattungen, an deren Ersatz besondere Anforde- 
rungen zu stellen sind. 
3. Im § 17 Abs. 1 werden die Worte „falls sie nicht nach ihrer Los- 
nummer zu den Überzähligen ihres Jahrganges (§ 13) gehören,“ 
gestrichen. 
4. Der §820 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 
a) Im Eingang werden die Worte „falls sie nicht nach ihrer Los- 
nummer zu den Überzähligen ihres Jahrganges gehören,“ ge- 
strichen. 
b) Die Nr. 7 erhält folgende Fassung: 
7. Militärpflichtige, die ihren dauernden Aufenthalt 
in einem Schutzgebiet oder im Ausland haben. Bei danern- 
dem Aufenthalt in einem außereuropäischen Lande kann 
die Zurückstellung bis zu einer Gesamtdauer von vier 
Jahren erfolgen. Diese Vorschriften gelten nicht für ein 
Schutzgebiet, in dem eine Schutztruppe besteht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.