Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

260 Anhang. Anlage Nr. 19. 
Anlage Nr. 19. 
  
A. Bekanntmachung vom 7. März 1872, betreffend die Option. 
(s. Sammlung der in Elsaß-Lothringen geltenden Gesetze, Straßburg 1881. 
Bd. 3 S. 214.) 
I. Alle dispositionsfähigen Angehörige Elsaß-Lothringens, welche 
früher französische Staatsangehörige waren, und welche entweder 
1. in Elsaß-Lothringen geboren sind und am 2. März 18712) daselbst 
ihren Wohnsitz hatten, oder 
2. zwar nicht in Elsaß-Lothringen geboren sind, aber daselbst am 
2. März 1871 ihren Wohnsitz hatten oder 
3. zwar nicht in Elsaß-Lothringen am 2. März 1871 ihren Wohnsitz 
hatten, aber daselbst geboren sind, 
können in der vorgeschriebenen Weise (II und III) und in den festgesetzten 
Fristen (IV) sich für die französische Nationalität entscheiden. 
Wer von diesem Rechte Gebrauch macht, dem ist die Aufnahme 
in Frankreich ohne neuen Erwerb der französischen Nationalität und 
die Freiheit des Abzuges aus Deutschland ohne Rücksicht auf die Militär- 
pflicht gesichert. 
II. Das Optionsrechtb) wird in folgender Weise ausgeübtec) 
1. die zur Klasse 1 1 gehörigen Personen müssen ihren Wohnsitz nach 
Frankreich verlegen und eine ausdrückliche Erklärung abgeben, daß 
sie ihre inzwischen suspendierte Nationalität beibehalten wollen; 
2. die zur Klasse 2 1 gehörigen Personen müssen ihren Wohnsitz nach 
Frankreich verlegen, dagegen bedarf es bei ihnen der oben ge- 
dachten ausdrücklichen Erklärung nicht; 
3. die zur Klasse 3 1 gehörigen Personen müssen die vorgedachte 
ausdrückliche Erklärung abgeben, dagegen bedarf es bei ihnen der 
Verlegung ihres Wohnsitzes nach Frankreich nicht, es sei denn, 
daß sie seit dem 2. März 1871 und vor Ablauf der Optionsfristen 
ihren Wohnsitz in Elsaß-Lothringen genommen haben. 
a) Datum, an welchem der Austausch der Ratifikation der vom 26. Febr. 
1671 ssais unterzeichneten Friedens-Präliminarien erfolgt ist (s. Rl. 
215 ff.). 
db) Für die Prüfung der Optionen mit Bezug auf ihre Gültigkeit ist später 
durch Kaiserl. Erlaß vom 15. Nov. 1880 eine besondere Kommisson eingesetzt 
worden. 
Die Ergebnisse dieser Prüfungen sind durch die Elsaß-Lothringische Zeitung 
veröffentlicht und außerdem auf diplomatischem Wege zur Kenntnis der franzö- 
sischen Regierung gebracht worden. 
e) Die Optionserklärung hatte nur dann rechtliche Wirkung, wenn sie mit 
einer tatsächlichen Verlegung des Wohnsitzes nach Frankreich und Niederlassung 
daselbst verbunden war (s. Erk. des ROH#G. vom 5. Nov. 1875, Jurist. Zeit- 
schrift für das Reichsland Elsaß-Lothringen 1876 S. 9).
	        
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