Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 21. 263 
7. Die Rechte der britischen Fischer, bei jeder Witterung zu ankern, 
Lebensmittel und Wasser einzunehmen, Reparaturen zu machen, die 
Waren von einem Schiff auf das andere zu laden, Fische zu verkaufen, 
zu landen und Netze zu trocknen, bleiben unberührt. 
Berlin, den 1. Juli 1890. 
Anlage Nr. 21. 
Gesetz, betreffend die Vereinigung von Helgoland mit dem 
Deutschen Reich. Vom 15. Dezember 1890. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von 
Preußen usw., verordnen im Namen des Reiches, nach erfolgter Zu- 
stimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 
8 1. Die Insel Helgoland nebst Zubehörungen tritt dem Bundes- 
gebiete hinzu. 
Das Reich erteilt seine Zustimmung dazu, daß die Insel dem preußi- 
schen Staate einverleibt wird. 
§ 2. Mit dem Tage der Einverleibung in den preußischen Staat 
tritt die Verfassung des Deutschen Reiches, mit Ausnahme des Ab- 
schnitts VI über das Zoll- und Handelswesen, auf der Insel in Geltung. 
Zu den Ausgaben des Reiches trägt Preußen für das Gebiet der Insel 
durch Zahlung eines Aversums nach Maßgabe des Art. 38 Abs. 3 der 
Reichsverfassung bei. 
§ 3. Die von der Insel herstammenden Personen und ihre vor 
dem 11. August 1890 geborenen Kinder sind von der Wehrpflicht befreit. 
8§ 4. Das Wahlgesetz für den deutschen Reichstag tritt mit dem 
im § 2 bezeichneten Tage gleichfalls auf der Insel in Kraft. Durch Be- 
schluß des Bundesrats wird die Insel einem Wahlkreise zugeteilt. 
8§ 5. Durch Kaiserl. Verordnung unter Zustimmung des Bundes- 
rats wird festgestellt, inwieweit die Vorschriften in den §§ 2, 3, 4, 7, 8 
des Gesetzes, betreffend die Reichskriegshäfen vom 19. Juni 1883 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 105) für die Insel und ihre Gewässer zur Anwendung ge- 
langen. 
§ 6. Für die übrigen, vor dem im § 2 bezeichneten Tage erlassenen 
Reichsgesetze wird der Zeitpunkt, mit welchem dieselben ganz oder teil- 
weise in Kraft treten, durch Kaiserl. Verordnung unter Zustimmung des 
Bundesrats festgesetzt. 
Insoweit die Schonung der auf der Insel bestehenden Gesetze und 
Gewohnheiten es erheischt, können auf dem im Absatz 1 bezeichneten
	        
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