Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

12 Text des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes. 
– 39. 
Der Bundesrat erläßt Bestimmungen über die Aufnahme-, 
Einbürgerungs- und Entlassungsurkunden sowie über die Urkunden, 
die zur Bescheinigung der Staatsangehörigkeit dienen. 
Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Behörden im 
Sinne dieses Gesetzes als höhere Verwaltungsbehörden und als 
Militärbehörden anzusehen sind. 
8 40. 
Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufnahme gemäß 87, 
auf Einbürgerung in den Fällen der 88 10, 11, 15, des 8 26 Abs. 3, 
der §§ 30, 31, des § 32 Abs. 3 oder des Antrags auf Entlassung in 
den Fällen der §§ 21, 22 ist der Rekurs zulässig. 
Die Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren bestimmen 
sich nach den Landesgesetzen und, soweit landesgesetzliche Vorschriften 
nicht vorhanden sind, nach den §§ 20, 21 der Gewerbeordnung. 
g 41. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1914 gleichzeitig mit einem 
Gesetze zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, 
betreffend Anderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888 in 
Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und 
beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Balholm, an Bord M. . „Hohenzollern“, den 
22. Juli 1913. 
(L. S.) Wilhelm. 
Delbrück.
	        
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