Anhang. Anlage Nr. 25. 287
kosten innerhalb des Deutschen Reichs nach den Bundesratsbeschlüssen
vom 28. Februar 1873 und 30. Mai 1891 (zu vergl. § 17 der Bekannt-
machung des Reichstenzlere vom 10. Dezember 1890 — Zentralblatt für
das Deutsche Reich, S. 378 —).
Berlin, den 19. September 1911.
Der Minister des Innern.
v. Dallwitz.
e) Verfügung vom 14. Dezember 1911, daß zur ständigen
:iederlassung und zum dauernden Aufenthalte in der
Schweiz ein Heimatschein erforderlich ist.
(Min Bl. f. d. i. V. 1912 S. 12.)
Nach Artikel 1 des neuen deutsch-schweizerischen Niederlassungs-
vertrages vom 13. November 1909 (vergl. Runderlaß vom 19. September
d. Is., Min. Bl. f. d. i. V., S. 278) haben die Reichsangehörigen nur
dann noch das Recht, sich in der Schweiz ständig niederzulassen oder
dauernd oder zeitweilig aufzuhalten, wenn sie mit einem gültigen
Heimatschein versehen sind.
Mit Rücksicht hierauf ersuche ich Euere (Tit.) ergebenst, die dortigen
mit der Ausstellung von Pässen betrauten Behörden gefälligst dahin mit
Weisung zu versehen, daß die Personen, die bei ihnen Pässe für Reisen
nach der Schweiz, insbesondere behufs der Niederlassung oder längeren
Aufenthalts daselbst, beantragen, auf die obigen Vertrags-Bestimmungen
aufmerksam machen.
Berlin, den 14. Dezember 1911.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage: v. Kitzing.
1) Verfügung vom 9. Februar 1913, betr. weitere Hurch-
führung des deutsch-schweizerischen NAiederlassungsvertrages
vom 13. November 1909.
(Min Bl. f. d. i. V. 1913 S. 537.)
Zur weiteren Durchführung des deutsch--schweizerischen Nieder-
lassungsvertrages vom 13. November 1909 (Reichs-Gesetzbl. 1911, S. 887)
wird hiermit folgendes angeordnet:
1. Gemäß Artikel 12 des erwähnten Vertrages brauchen im form-
losen Ubernahmeverkehr nur die mit einem gültigen Heimatscheine
oder mit einem der durch Notenaustausch vom 29. Dezember 1910 (vergl.