Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 25. 287 
kosten innerhalb des Deutschen Reichs nach den Bundesratsbeschlüssen 
vom 28. Februar 1873 und 30. Mai 1891 (zu vergl. § 17 der Bekannt- 
machung des Reichstenzlere vom 10. Dezember 1890 — Zentralblatt für 
das Deutsche Reich, S. 378 —). 
Berlin, den 19. September 1911. 
Der Minister des Innern. 
v. Dallwitz. 
e) Verfügung vom 14. Dezember 1911, daß zur ständigen 
:iederlassung und zum dauernden Aufenthalte in der 
Schweiz ein Heimatschein erforderlich ist. 
(Min Bl. f. d. i. V. 1912 S. 12.) 
Nach Artikel 1 des neuen deutsch-schweizerischen Niederlassungs- 
vertrages vom 13. November 1909 (vergl. Runderlaß vom 19. September 
d. Is., Min. Bl. f. d. i. V., S. 278) haben die Reichsangehörigen nur 
dann noch das Recht, sich in der Schweiz ständig niederzulassen oder 
dauernd oder zeitweilig aufzuhalten, wenn sie mit einem gültigen 
Heimatschein versehen sind. 
Mit Rücksicht hierauf ersuche ich Euere (Tit.) ergebenst, die dortigen 
mit der Ausstellung von Pässen betrauten Behörden gefälligst dahin mit 
Weisung zu versehen, daß die Personen, die bei ihnen Pässe für Reisen 
nach der Schweiz, insbesondere behufs der Niederlassung oder längeren 
Aufenthalts daselbst, beantragen, auf die obigen Vertrags-Bestimmungen 
aufmerksam machen. 
Berlin, den 14. Dezember 1911. 
Der Minister des Innern. 
Im Auftrage: v. Kitzing. 
1) Verfügung vom 9. Februar 1913, betr. weitere Hurch- 
führung des deutsch-schweizerischen NAiederlassungsvertrages 
vom 13. November 1909. 
(Min Bl. f. d. i. V. 1913 S. 537.) 
Zur weiteren Durchführung des deutsch--schweizerischen Nieder- 
lassungsvertrages vom 13. November 1909 (Reichs-Gesetzbl. 1911, S. 887) 
wird hiermit folgendes angeordnet: 
1. Gemäß Artikel 12 des erwähnten Vertrages brauchen im form- 
losen Ubernahmeverkehr nur die mit einem gültigen Heimatscheine 
oder mit einem der durch Notenaustausch vom 29. Dezember 1910 (vergl.
	        
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