Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 28 d. 311 
Anlage NAr. 284. 
Verfügung vom 11. September 1912, betr. den Begriff der 
Ausweispapiere im Sinne des Art. 1, Abs. 2 des deutsch- 
niederländischen D#ederlassungsvertrages vom 17. Hezember 
1904. 
(Min Bl. f. d. i. V. S. 294.) 
Mit Rücksicht darauf, daß der Verlust der niederländischen Staats- 
angehörigkeit auf Grund des Art. 7, Ziffer 5 des niederländischen Staats- 
angehörigkeits-Gesetzes vom 12. Dezember 1892 in der Fassung des 
Gesetzes vom 15. Juli 1910 (vergl. Rund-Erlaß vom 15. Dezember 1910, 
Min. Bl. f. d. i. V. 1911, S. 75)“) nur noch für diejenigen Niederländer 
eintritt, welche außer halb der Niederlande, der niederländischen Kolonien 
oder Besitzungen in anderen Weltteilen geboren sind, ist im Wege des 
Notenaustausches die Bestimmung in Nr. 1 des Notenwechsels vom 
29. Oktober 1906 zur Ausführung des deutsch-niederländischen Nieder- 
lassungsvertrages vom 17. Dezember 1904 (vergl. Bekanntmachung vom 
6. Dezember 1906 — Min. Bl. f. d. i. V. 1907, S. 74 —) dahin ergänzt 
worden, daß die Nationaliteitsbewijzzen, die von den niederländischen 
Kommissaren der Königin volljährigen, in den Niederlanden oder in 
deren außereuropäischen Kolonien oder Besitzungen geborenen nieder- 
ländischen Staatsangehörigen ausgefertigt werden, als Ausweispapiere 
im Sinne des Art. 1, Abs. 2 des erwähnten Niederlassungsvertrages so 
lange angesehen werden sollen, bis festgestellt ist, daß die Inhaber die 
niederländische Staatsangehörigkeit verloren haben. 
Indem ich bemerke, daß die niederländischen Behörden angewiesen 
worden sind, in Zukunft darauf zu achten, daß in den Nationaliteits- 
bewijzen stets der Geburtsort der Inhaber angegeben wird, ersuche 
ich Euere (Tit.) ergebenst, das hiernach Erforderliche gefälligst zu ver- 
anlassen. 
Berlin, den 11. September 1912. 
Der Minister des Innern. 
Im Auftrage: v. Herrmann. 
  
*) Vgl. Anhang II Teil Ausland, Niederlande.
	        
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