Anhang. Anlage Nr. 30. 315
Bei Witwen und geschiedenen Ehefrauen ist, jedoch nur bis zu einer
in ihrer Person eintretenden, die Übernahmeverbindlichkeit begründen—
den Veränderung, das Verhältnis des Ehemannes zur Zeit seines Todes
und beziehungsweise der Ehescheidung maßgebend.
Die Frage, ob eine Ehe vorhanden sei, wird im Falle des § 1 nach
den Gesetzen desjenigen Staates beurteilt, welchem der Ehemann an-
gehört;") im Falle des § 2 aber nach den Gesetzen desjenigen Staates,
wo die Eheschließung erfolgt ist.
§ 4. Eheliche Kinder sind, wenn es sich um deren Übernahme vor
vollendetem 21. Lebensjahre handelt, in den Fällen der §§ 1 und 2 nicht
nach ihrem eigenen Verhältnisse, sondern nach dem des Vaters zu be-
urteilen. Kinder, welche durch nachfolgende Ehe der Eltern legitimiert
sind, werden den ehelich geborenen gleichgeachtet.
8 5. Uneheliche Kinder sind nach demjenigen Untertansverhält-
nisse zu beurteilen, in welchem zur Zeit der Geburt derselben deren Mutter
stand, auch wenn sich später eine Veränderung in diesem Verhältnisse
der Mutter zugetragen hat.
Gehörte die Mutter zur Zeit der Geburt ihres unehelichen Kindes
*) „Bei Beurteilung der Frage,“ lautet ein Erlaß des preuß. M. d. J.
vom 21. März 1870 (MBl. S. 173), „ob die Kinder des bayerischen Staats-
angehörigen N. als bayerische Staatsangehörige anzusehen seien und resp. bei
Entscheidung der Vorfrage, ob eine gültige Ehe vorhanden ist, kommt es nach
§ 3 Alin. 3 der Gothaer Konvention lediglich auf die bayerische, nicht auf die
holsteinische Gesetzgebung an. Hiergegen kann auch nicht eingewendet werden,
daß der gedachte Vertrag zur Verheiratung des N. in Holstein keine Geltung
gehabt hat. Denn wenn dieser Vertrag jetzt auf Schleswig-Holstein keine An-
wendung findet, so müssen alle seit dem Inkrafttreten desselben zur Erörterung
gelangenden Fälle auch rücksichtlich der vor diesen Zeitpunkt fallenden Verhält-
nisse nach den Bestimmungen desselben beurteilt werden, wie sich dies aus § 13
des Vertrags resp. Z. 11 des Schlußprotokolls vom 25. Juli 1854 ergibt. Hier-
nach muß als feststehend angenommen werden, daß die Kinder des N. die baye-
rische Staatsangehörigkeit nicht erworben haben, auch wenn der Vater zur Zeit
ihrer Geburt diese Staatsangehörigkeit noch besaß, weil diese Kinder nicht als
eheliche Kinder anzusehen sind und daher nicht nach dem Untertanenverhält-
nisse des Vaters (§ 4 der Konvention), sondern nach dem der Mutter (§ 5 da-
selbst) zu beurteilen sind. Wenn die letztere Angehörige des Herzogtums Hol-
stein gewesen ist, was aus den vorliegenden Verhandlungen zwar mit Sicherheit
nicht zu entnehmen, nach Lage der Sache aber zu vermuten ist, so würden die
Kinder schon in Gemäßheit der §§ 1 und 5 des Gothaer Vertrags auf Verlangen
der bayerischen Regierung nach Preußen übernommen werden müssen. Insofern
aber gegen die Ansicht, daß die Kinder nach dem Vorgesagten als preußische
Staatsangehörige anzusehen sind, noch begründete Bedenken geltend zu machen
sein sollten, würde doch die bayerische Staatsregierung, da diese Kinder als baye-
rische Staatsangehörige ebensowenig anzuerkennen verpflichtet ist, auf Grund
des § 2 lit. c der mehrgedachten Konvention die Übernahme nach Preußen in-
sofern verlangen können, als dieselben anscheinend sämtlich in Holstein geboren
sind. Aus diesen Gesichtspunkten läßt sich die Ausstellung von Übernahme-
scheinen für die Kinder des N. nicht ablehnen.“