Volltext : Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 2. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1815-1904. (4)

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fassung  unter  die  Garantie  des  Bundes  gestellt  werden  solle.  Die
Kammer  lehnte  zwar  den  törichten  Antrag  mit  dem  berechtigten
Hinweise  ab,  „daß  die  anerkannte  und  makellose  Gewissenhaftigkeit,
  Gerechtigkeit  und  Worttreue  des  Königs  und  seines  Hauses
höher  stehe,  als  jede  auswärts  zu  suchende  Garantie“,  aber  dabei
kam  eine  Prinzipienfrage  zur  Besprechung,  ob  nämlich  ein  Mitglied
  der  einen  Kammer  berechtigt  sei,  in  der  anderen  persönlich
eine  Petition  einzubringen,  oder  ob  dem  nur  in  der  eigenen  Kammer
  stattgegeben  werden  dürfe.  Die  zweite  Kammer  entschied
sich  für  die  erstere  Füglichkeit,  der  Minister  von  Lindenau  stellte
sich  berechtigterweise  auf  den  zweiten  Standpunkt;  er  fand  aber
in  der  Kammer  so  gereizten  Widerspruch,  daß  er  schon  damals
seine  Entlassung  genommen  hätte,  wenn  nicht  der  König  selbst
seine  Auffassung  als  die  richtige  erklärt  und  die  Kammern  sie
schließlich  auch  zu  der  ihrigen  gemacht  hätten.  —  Rücksichtlich
der  abgesetzten  Göttinger  Professoren,  die  alle  auf  ihren  Gebieten
Kapazitäten  waren,  hätte  die  sächsische  Regierung  ihnen  gern
an  der  Leipziger  Universität  eine  Stätte  geboten.  Aber  kaum
hörte  Ernst  August,  daß  einige  der  Sieben  in  Leipzig  Vorlesungen
halten  wollten,  als  er  seinen  Untertanen  den  Besuch  der  Leipziger
Universität  verbot.  So  erhielt  nur  der  Jurist  Wilh.  Eduard
Albrecht  in  aller  Stille  die  Erlaubnis,  an  der  Leipziger  Hochschule
  Vorlesungen  zu  halten,  weiterhin  auch  Gehalt  dazu,  und
erst  späterhin  erfolgte  seine  öffentliche  Anstellung.

Alle  Welt  beschäftigte  sich  ferner  damals  mit  dem  von  der
Bundesuntersuchungskommission  und  dem  kurhessischen  Tyrannen
1833  wegen  vermeintlicher  Teilnahme  an  dem  Frankfurter
Putsch  gegen  den  Professor  Sylvester  Jordan,  den  Verfasser
der  kurhessischen  Verfassung,  in  Szene  gesetzten  Prozesse,  der  schon
in  der  Untersuchung  mit  einer  nur  durch  die  persönlichen  Launen
des  Despoten  bestimmten  Animosität  geführt  wurde,  um  erst  1843
mit  seiner  Verurteilung  zu  schwerer  Festungsstrafe  in  erster  Instanz,
  im  Oktober  1845  aber  in  oberster  Instanz  mit  der  Freisprechung
  des  durch  zwölfjährige  schuldlose  Haft  und  Pein  gebrochenen
  Mannes  zu  enden.  Noch  grauenhafter  wirkte  das
Schicksal  des  aus  gleichen  Gründen  von  der  großherzoglich  hessi-