Anhang. Anlage Nr. 33. 331
Jahre als in Kraft befindlich für jede der kontrahierenden Regierungen
zu betrachten, welche nicht spätestens sechs Monate vor dem Ablaufe der
Gültigkeit der Ubereinkunft dieselbe gekündigt hat.
8 5. Allen deutschen Bundesstaaten, welche die gegenwärtige
Ubereinkunft nicht mit abgeschlossen haben, steht der Beitritt zu der-
selben offen. Dieser Beitritt wird durch eine die Ubereinkunft ge-
nehmigende und einer der kontrahierenden Regierungen behufs weiterer
Benachrichtigung der übrigen Kontrahenten zu übergebende Erklärung
bewirkt.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige
UÜbereinkunft unterzeichnet und untersiegelt.
Eisenach, den 11. Juli 1853.
(Folgen die Unterschriften der Bevollmächtigten.)
Vorstehende Übereinkunft wird, nachdem dieselbe von sämtlichen
kontrahierenden Regierungen ratifiziert worden ist, hierdurch mit dem
Bemerken zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß derselben in Gemäß-
heit des § 5 die Regierungen
1. des Kaisertums ÖOsterreich unter dem 27. Oktober d. J.,
2. des Königreichs Württemberg unter dem 19. September
d. J.,
3. des Herzogtums Nassau mittels Erklärung vom 15. Sep-
tember d. J.,
4. des Fürstentums Waldeck mittels Erklärung vom 15. August
d. J., sowie
5. die Freie Stadt Lübeck mittels Erklärung vom 23. Juli d. J.
beigetreten sind.
Berlin, den 5. November 1853.
Der Ministerpräsident, Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
v. Manteuffel.
Anlage Nr. 33.
Zirkular-Erl. des kgl. preuß. Minist. des Innern vom
31. Oktober 1880.
Der kgl. Regierung teile ich anliegend die zwischen dem Deutschen
Reiche und Frankreich hinsichtlich des Verfahrens bei der gegenseitigen
Übernahme von hilflosen Personen, verlassenen Kindern und Geistes-
kranken vereinbarten Bestimmungen zur Kenntnisnahme und Be-
achtung mit.