Object: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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nicht jede staatlich zugefügte Rechtsgüterverletzung Strafe, viel- 
mehr ist erforderlich, daß die Sühnungs- oder Ahndungsabsicht °° 
auf seiten des Staates hinzukommt. So ist ein Eingriff des Staates 
ins Privateigentum zwar staatlich zugefügte Rechtsgüterverletzung, 
aber regelmäßig nicht Strafe, auch wenn man dies Wort im 
weitesten Sinne nimmt (z. B. die Einziehung von Kupfer zur Muni- 
tionsherstellung, die Enteignung von Grundstücken für den Eisen- 
bahnbau), vielmehr nur dann, wenn der Eingriff zum Zwecke der 
Ahndung irgendeines Unrechts erfolgt, wie die Einziehung der 
instrumenta et producta sceleris ($ 40 RStGB.). Die Entziehung 
von Orden und Ehrentiteln kann nun zwar auch zum Zwecke 
der Ahndung einer unrechten Tat erfolgen, seit dem Inkrafttreten 
des Preuß. Strafgesetzbuches vom 14. April 1851, wovon wir noch 
unten zu handeln haben werden, geschieht solches aber in 
Preußen auf Grund der AKO. vom 8. Febr. 1846 ausschließlich 
noch durch den Strafrichter (heute auf Grund der $$ 32 ff. RStGB.). 
Die dem Könige zustehende Entziehungsbefugnis dagegen be- 
zweckt, wie im Falle von Irrtümern, einfachen Ehrverletzungen 
und staatsfeindlicher Gesinnung, so auch im Falle wirklich straf- 
barer Vergehungen heute niemals die Ahndung einer Tat, auch 
nicht die bloß unehrenhaften Verhaltens, sondern lediglich die 
Herstellung eines den Voraussetzungen der Verleihung (Ehren- 
haftigkeit, Tapferkeit usw. des Beliehenen, Wahrung des öffent- 
lichen Interesses) entsprechenden Zustandes ®®, wie schon aus der 
von mir gegebenen Begründung des königlichen Entziehungs- 
rechtes hervorgeht. Die Entziehung von Orden und Ehrentiteln 
durch den König ist deshalb jedenfalls seit der AKO. vom 3. Febr. 
1846, keine Strafe. 
55 Die Handhabung der Strafgewalt im Staate besteht, wie HUBRICH 
(a. a. O. 364) bei Auslegung des Art. 8 VU. zutreffend hervorhebt, in der 
Androhung und Verhängung von Uebeln mit dem Charakter der 
Strafe, d.h.behufssühnender Vergeltung verübten Un- 
rechts. 
se Vgl. Archiv für öffentl. Recht, XVI, 532, 544. 
  
 
	        
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