Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

348 Anhang. Anlagen Nr. 41, 41a. 
Anlage Nr. 41. 
Zirkular-Erlaß des Kgl. Preuß. Ministers des Innern vom 
6. Juli 1868, betreffend das strafrechtliche Verfahren bei 
unerlaubter Auswanderung eines Bundesangehörigen nach 
den Vereinigten Staaten von NVordamerika. 
Bei Abschluß des zwischen dem Norddeutschen Bunde und den 
Vereinigten Staaten von Nordamerika über die Staatsangehörigkeit der 
Ausgewanderten verabredeten Vertrages vom 22. Februar d. J. hat die 
Absicht vorgewaltet: daß in Gemäßheit des Art. 2 dieses Vertrages die 
durch unerlaubte Auswanderung eines Bundesangehörigen nach den 
Vereinigten Staaten von Nordamerika verübte strafbare Handlung bei 
einer Rückkehr des Betreffenden in seine frühere Heimat nach mindestens 
fünfjähriger Abwesenheit nicht zum Gegenstande einer strafrechtlichen 
Verfolgung gemacht, und daß die dieserhalb event. bereits rechtskräftig 
erkannte Strafe nicht zur Vollstreckung gebracht werden soll, wenn der 
Rückkehrende in Amerika das Heimatrecht in Gemäßheit des Art. 1 des 
gedachten Vertrages erworben hat. 
Die Kgl. Regierung wird demgemäß angewiesen, in vorbezeichneten 
Fällen von dem Antrage auf Einleitung der Untersuchung und Bestrafung, 
sowie überhaupt von jeder Verfolgung Abstand zu nehmen, sobald der 
Betreffende den Nachweis zu führen vermag, daß er naturalisierter 
Angehöriger der Vereinigten Staaten von Nordamerika in Gemäßheit 
des Art. 1 I. c. geworden ist. 
Die betreffenden Justizbehörden werden von dem Herrn Justiz- 
minister mit Anweisung versehen werden, überall da, wo rechtskräftige 
Verurteilungen dieser Art gegen die bezeichneten Personen vorliegen, 
von Amts wegen über den Erlaß der erkannten Strafen und Kosten im 
Gnadenwege zu berichten. 
Der Minister des Innern. 
J. A. 
gez. Sulzer. 
Anlage NMNr. 41 a. 
Protokoll zum Bayrisch-Amerikanischen Staatsvertrag. 
Zu Art. 1. 
1. Nachdem die Kopulative „und“ gebraucht ist, versteht es sich 
von selbst, daß nicht die Naturalisation allein, sondern ein dazu kommen- 
der fünfjähriger ununterbrochener Aufenthalt erforderlich ist, um eine
	        
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