Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 4. 363 
Anlage Ur. 44. 
  
Verfügung vom 12. Januar 1914, betr. die Ausführung des 
neuen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes. 
(Ml. f. d. i. V. S. 78.) 
Anläßlich des Inkrafttretens des neuen Reichs- und Staatsangehörig- 
keitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RBl. S. 583) sind die Vorschriften über 
die Erteilung von Heimatscheinen (für den Aufenthalt im Auslande) 
und Staatsangehörigkeitsausweisen (zur Benutzung im Inlande, 
einschließlich der deutschen Schutzgebiete) einer Nachprüfung unterzogen, 
nach deren Ergebnis ich folgendes anordne: 
I. Zuständigkeit. 
1. Zuständig zur Erteilung von Heimatscheinen und Staats- 
angehörigkeitsausweisen ist die Landespolizeibehörde desjenigen Bezirks, 
in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, oder den letzten Wohnsitz 
in Preußen gehabt hat (der Regierungspräsident, für Berlin der Polizei- 
präsident). Hat der Antragsteller in Preußen keinen Wohnsitz gehabt, 
so ist die Landespolizeibehörde des letzten preußischen Wohnsitzes seiner 
Eltern (eventuell des letztlebenden Elternteils) oder diejenige Landes- 
polizeibehörde zuständig, welche den letzten Staatsangehörigkeitsausweis 
oder Heimatschein für ihn oder seine Eltern ausgestellt oder ihm oder 
seinen Eltern eine andere die preußische Staatsangehörigkeit bestätigende 
Urkunde (Aufnahme-, Einbürgerungsurkunde) zugestellt hat. 
Bei Ehefrauen richtet sich die Zuständigkeit nach den Verhältnissen 
des Ehemannes, bei Minderjährigen nach denjenigen des Vaters bzw. 
(nach dem Tode des Vaters) der Mutter, bei nicht ehelich geborenen 
Minderjährigen nach denjenigen der Mutter. 
2. Die Landespolizeibehörde ist nach Maßgabe der nachstehenden 
Bestimmungen befugt, die Ausfertigung der Heimatscheine und Staats- 
angehörigkeitsausweise den unterstellten Behörden zu übertragen. 
A. Die Ubertragung kann geschehen: 
a) an die Königlichen Polizeipräsidien und die Königlichen Polizei- 
direktionen (aber nicht an andere Polizeiverwaltungen); 
b) an die Landräte (Oberamtmänner in Hohenzollern) und die 
Bürgermeister der Stadtkreise ohne Königliche Polizeiverwaltung; 
I) an die Magistrate der selbständigen Städte der Provinz Hannover. 
B. Die Übertragung ist nur zulässig für diejenigen Fälle, in denen 
der Antragsteller in Preußen geboren ist und in dem Bezirke der unteren 
Behörde seinen Wohnsitz hat oder in diesem Bezirke den letzten Wohnsitz 
in Preußen gehabt hat.
	        
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