Full text : Verwaltungs- und Gerichtsverfassung der deutschen Schutzgebiete.

114  Zweiter  Teil.  Landesrecht.

daß  eine  solche  auch  hier  gemeint  ist;  der  Generalhandlungsbevollmächtigte,
  der  eine  Urkunde  der  bezeichneten  Art  vorzeigen  kann,
wäre  also  wahlberechtigt,  dagegen  nicht  der  einfache  Handlungsbevollmächtigte.
  Zieht  man  aber  die  Analogie  zu  dem  später  zu
besprechenden  Vertreter  des  Grundeigentümers  heran!),  so  erkennt
man,  daß  es  sich  hier  nicht  um  die  Vertretung  der  Firma  im  allgemeinen,
  sondern  um  eine  besondere  Bestallung  zum  Zwecke  der  Wahl
handelt.  Die  Fassung  der  Verordnung  ist  hier  allerdings  höchst  unklar.
  Die  Übertragung  kann  jederzeit  zurückgenommen  werden.  Sie
kann  befristet  sein.  —  Hinsichtlich  des  Alters  des  Wählers  ergeben
sich  aus  der  Forderung,  daß  er  geschäftsfühig  sein  muß,  Beschränkungen.
  Da  Frauen  Firmen  in  dem  hier  gebrauchten  Sinne  vertreten
können,  so  sind  sie  wahlberechtigt.  Man  könnte  hiergegen  einwenden,
daß  nach  den  in  Deutschland  herrschenden  Anschauungen,  das  Recht
als  stillschweigend  auf  Männer  beschränkt  anzusehen  sei.  Indessen
muß  man  berücksichtigen,  daB  die  Wahlordnung  von  Kisutschou
nicht  eigentlich  physische  Personen,  sondern  gewissermaßen  Interessengesamtheiten,
  die  je  in  einer  Firma  verkörpert  sind,  zu  \Vählern
macht  und  daß  diejenigen  Personen,  welche  stimmen,  nur  als  Stellvertreter
  dieser  eigentlichen  \Vähler  betrachtet  werden.  Auf  sonstige
politische  Fähigkeiten  der  Stimmenden  kommt  ces  hier  nicht  en,
sondern  auf  die,  die  betr.  Interessengesamtheit  zu  vertreten.  Da
sie  den  Frauen  hinsichtlich  der  Firma  zusteht,  eo  sind  sie  auch
stimmfähig.  —  Die  verschiedenen  Vertreter  einer  Firma  stehen
gleichberechtigt  nebeneinander,  so  schließt  z.  B.  der  Inhaber  den
Prokuristen  nicht  aus.

„Für  jede  Firma  darf  nur  eine  Stimme  abgegeben  werden“  ($2a
letzter  Satz).  Das  Verhältnis  der  Stimmberechtigten  zu  dieser  Stimme
ist  nach  außen  und  innen  zu  prüfen.  —  Nach  außen  könnte  eine
Stimmabgabe  nach  Bruchteilen,  deren  Höhe  sich  nach  der  Zahl  der
Berechtigten  bemißt,  in  Frage  kommen,  z.  B.  würde  bei  drei  Vertretern
  jeder  eine  Drittelstimme  haben,  indessen  schließt  die  Regelung
des  Wahlverfahrens?)  eine  solche  Stimmabgabe  aus.  Nur  eine  einzige,
ganze  Stimme  kann  abgegeben  werden.  Nun  regelt  die  Verordnung
nicht,  wie  unter  den  Berechtigten  jedesmal  einer  zur  Ausübung
des  Rechtes  zu  bestimmen  ist.  Unter  diesen  Umständen  ist  nach

1)  Vgl.  unten  $.  110.  2)  Vgl.  unten  8.  124.