Metadaten : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIII. Band. (33)

72  Not.-Ges.  Art.  14.  Cession  von  Hypothekforderungen.

kundung  diese  zu  ihrem  Nachtheile  unterlassen
könnten.

Nimmt  man  aber  ungeachtet  aller  Gegengründe
an,  daß  die  Cession  einer  Forderung  ohne  Beurkundung
  deshalb  nichtig  sei,  weil  sie,  abgesehen  von
einer  vertragsmäßigen  Abtretung  der  Hypothek,
die  Grundlage  der  gesetzlichen  Abtretung  derselben
  bilde,  dann  fordert  die  unerbittliche  Logik  aus
nur  noch  stärkeren  Gründen,  daß  man  auch  jene
Verträge  als  nichtig  erkläre,  welche  die  Grundlage
der  gesetzlichen  Abtretung  nicht  nur  der  Hypothek,
sondern  auch  der  Forderung,  sohin  der  Hypothekforderung
  als  eines  Ganzen,  bilden.  Dieses  wird
aber,  so  folgerichtig  es  wäre,  kaum  ausführbar  sein,
wie  durch  folgende  Beispiele  zu  zeigen  versucht  werden
  soll.

1)  Ein  Verwalter  erhält  von  seiner  Gutsherrschaft
  den  Auftrag,  eine  Partie  Schlagholz  um  eine
bestimmte  Summe  gegen  Baarzahlung  zu  verkaufen.
Der  Verwalter  erzielt  diese  Summe,  bewilligt  aber
dem  Käufer  Fristenzahlung  gegen  Hypothekbestellung.
Als  ihn  die  Gutsherrschaft  beauftragt,  bei  Vermeidung
  der  Dienstentlassung  den  Kaufpreis  baar  zu
beschaffen,  bezahlt  er  diesen  unter  Vorbehalt  der
Cessien  der  gutsherrlichen  Hypothekforderung.

Hiedurch  geht  diese  Forderung  kraft  des  Gesetzes
  auf  den  Verwalter  über,  ohne  daß  ein  förmlicher
  Cessionsakt  erforderlich  wäre.  Der  Grund
dieses  Ueberganges  liegt  in  der  Zahlung  einer  fremden
  Schuld,  wozu  der  Verwalter  wegen  Ueberschreitung
  seiner  Instruktion  rechtlich  angehalten  werden
konnte  5).

Da  die  verlangte,  dann  unter  Vorbehalt  der
Cession  geleistete  und  so  angenommene  Zahlung  zwei-*)

  Vangerow,  Leitf.  Bd.  III  §.  574  Anmerk.  III
Nr.  4  (Ausg.  v.  J.  1849  S.  115).