114 Zweiter Teil. Landesrecht.
daß eine solche auch hier gemeint ist; der Generalhandlungsbevollmächtigte,
der eine Urkunde der bezeichneten Art vorzeigen kann,
wäre also wahlberechtigt, dagegen nicht der einfache Handlungsbevollmächtigte.
Zieht man aber die Analogie zu dem später zu
besprechenden Vertreter des Grundeigentümers heran!), so erkennt
man, daß es sich hier nicht um die Vertretung der Firma im allgemeinen,
sondern um eine besondere Bestallung zum Zwecke der Wahl
handelt. Die Fassung der Verordnung ist hier allerdings höchst unklar.
Die Übertragung kann jederzeit zurückgenommen werden. Sie
kann befristet sein. — Hinsichtlich des Alters des Wählers ergeben
sich aus der Forderung, daß er geschäftsfühig sein muß, Beschränkungen.
Da Frauen Firmen in dem hier gebrauchten Sinne vertreten
können, so sind sie wahlberechtigt. Man könnte hiergegen einwenden,
daß nach den in Deutschland herrschenden Anschauungen, das Recht
als stillschweigend auf Männer beschränkt anzusehen sei. Indessen
muß man berücksichtigen, daB die Wahlordnung von Kisutschou
nicht eigentlich physische Personen, sondern gewissermaßen Interessengesamtheiten,
die je in einer Firma verkörpert sind, zu \Vählern
macht und daß diejenigen Personen, welche stimmen, nur als Stellvertreter
dieser eigentlichen \Vähler betrachtet werden. Auf sonstige
politische Fähigkeiten der Stimmenden kommt ces hier nicht en,
sondern auf die, die betr. Interessengesamtheit zu vertreten. Da
sie den Frauen hinsichtlich der Firma zusteht, eo sind sie auch
stimmfähig. — Die verschiedenen Vertreter einer Firma stehen
gleichberechtigt nebeneinander, so schließt z. B. der Inhaber den
Prokuristen nicht aus.
„Für jede Firma darf nur eine Stimme abgegeben werden“ ($2a
letzter Satz). Das Verhältnis der Stimmberechtigten zu dieser Stimme
ist nach außen und innen zu prüfen. — Nach außen könnte eine
Stimmabgabe nach Bruchteilen, deren Höhe sich nach der Zahl der
Berechtigten bemißt, in Frage kommen, z. B. würde bei drei Vertretern
jeder eine Drittelstimme haben, indessen schließt die Regelung
des Wahlverfahrens?) eine solche Stimmabgabe aus. Nur eine einzige,
ganze Stimme kann abgegeben werden. Nun regelt die Verordnung
nicht, wie unter den Berechtigten jedesmal einer zur Ausübung
des Rechtes zu bestimmen ist. Unter diesen Umständen ist nach
1) Vgl. unten $. 110. 2) Vgl. unten 8. 124.