72 Not.-Ges. Art. 14. Cession von Hypothekforderungen.
kundung diese zu ihrem Nachtheile unterlassen
könnten.
Nimmt man aber ungeachtet aller Gegengründe
an, daß die Cession einer Forderung ohne Beurkundung
deshalb nichtig sei, weil sie, abgesehen von
einer vertragsmäßigen Abtretung der Hypothek,
die Grundlage der gesetzlichen Abtretung derselben
bilde, dann fordert die unerbittliche Logik aus
nur noch stärkeren Gründen, daß man auch jene
Verträge als nichtig erkläre, welche die Grundlage
der gesetzlichen Abtretung nicht nur der Hypothek,
sondern auch der Forderung, sohin der Hypothekforderung
als eines Ganzen, bilden. Dieses wird
aber, so folgerichtig es wäre, kaum ausführbar sein,
wie durch folgende Beispiele zu zeigen versucht werden
soll.
1) Ein Verwalter erhält von seiner Gutsherrschaft
den Auftrag, eine Partie Schlagholz um eine
bestimmte Summe gegen Baarzahlung zu verkaufen.
Der Verwalter erzielt diese Summe, bewilligt aber
dem Käufer Fristenzahlung gegen Hypothekbestellung.
Als ihn die Gutsherrschaft beauftragt, bei Vermeidung
der Dienstentlassung den Kaufpreis baar zu
beschaffen, bezahlt er diesen unter Vorbehalt der
Cessien der gutsherrlichen Hypothekforderung.
Hiedurch geht diese Forderung kraft des Gesetzes
auf den Verwalter über, ohne daß ein förmlicher
Cessionsakt erforderlich wäre. Der Grund
dieses Ueberganges liegt in der Zahlung einer fremden
Schuld, wozu der Verwalter wegen Ueberschreitung
seiner Instruktion rechtlich angehalten werden
konnte 5).
Da die verlangte, dann unter Vorbehalt der
Cession geleistete und so angenommene Zahlung zwei-*)
Vangerow, Leitf. Bd. III §. 574 Anmerk. III
Nr. 4 (Ausg. v. J. 1849 S. 115).