Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

IV Vorwort. 
Was ist er in der Zwischenzeit? Ein heimatlos Umherirrender mit 
dem Namen eines Deutschen, ohne es zu sein. 
Hat nun gar nach § 19 ein Minderjähriger die Entlassung er- 
halten, so kann derselbe erst nach einem fast zehnjährigen Zeitraum 
in die Lage kommen, eine ausländische Staatsangehörigkeit zu 
erwerben. 
Auch für die Aufnahme eines Deutschen in einen anderen 
Bundesstaat wäre die Entlassung nicht erforderlich, wenn de lege 
ferenda mit dem Erwerb einer neuen die frühere Staatsangehörig- 
keit stillschweigend verloren ginge. 
Auch § 22, der demjenigen, welcher seiner Dienstpflicht genügt 
hat, gleichsam als Belohnung die Erteilung einer Entlassungsurkunde 
zuerkennt, scheint mir ein gesetzliches Unding. 
Aus allen diesen Gründen bleibe ich bei meinem schon seit mehr 
als dreißig Jahren vertretenen Grundsatz: 
expatriatio est delenda! 
Was nun die Verbesserungen betrifft, die das neue Gesetz auf- 
weist, so ist vor allem der von der Reichstagskommission eingefügte 
§ 1 zu erwähnen. Während das frühere Gesetz gleichsam mit einer 
Erläuterung der „Reichsangehörigkeit“ begann und das Wort „deutsch“ 
ängstlich zu meiden schien, beginnt die neue Fassung mit den Worten: 
„Deutscher ist “ 
Zu den wesentlichen Verbesserungen gehört auch, daß im § 4 
des Erwerbs der Staatsangehörigkeit seitens der Findelkinder gedacht 
ist; daß ein neuer Paragraph (10) den Wiedererwerb seitens der von 
Geburt deutschen Witwe oder geschiedenen Ehefrau eines Ausländers 
vorsieht; ferner daß auch auf Entlassene und Staatlose die Möglich- 
keit des Wiedererwerbs ausgedehnt worden ist — allerdings in etwas 
engherziger Weise (88§ 11 u. 13). · 
Uneingeschränktes Lob verdienen aber die durch das veränderte 
Militärgesetz in Verbindung mit dem Reichs- und Staatsangehörig- 
keitsgesetz erweiterten Erleichterungen für die Gestellung und den 
Militärdienst der im Ausland lebenden Deutschen. S. Anh. Anl. 36 
S. 335. 
Hinsichtlich des Teiles II (ausländische Gesetzgebung) habe ich 
alle bis Mitte März d. J. veröffentlichten Neuerungen berücksichtigt. 
Bei diesem Anlaß möchte ich nicht verfehlen, unseren gesandt-
	        
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