Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Bolivien. 385 
Art. 12. 
Bürger, welche das bolivianische Bürgerrecht in den Fällen der 
Art. 10 und 11 wiedererwerben, können sich auf dasselbe erst berufen, 
nachdem sie die ihnen in jenen Artikeln auferlegten Bedingungen erfüllt 
haben und nur zur Ausübung der ihnen nach diesem Zeitpunkt günstigen 
Rechte. 
h Art. 13. 
Der Bolivianer, der ohne Erlaubnis der Regierung der Republik 
in fremden Heeresdienst tritt, oder sich in ein ausländisches Fremden- 
regiment aufnehmen läßt, verliert das bolivianische Bürgerrecht. Er 
kann nach der Republik nur mit Zustimmung der Regierung zurückkehren 
und das bolivianische Bürgerrecht nur wiedererwerben, wenn er die für 
Ausländer vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt, dies unbeschadet der 
Strafen die das Gesetz den Bolivianern androht, die gegen ihr Vater- 
land die Waffen tragen oder getragen haben. 
Freundschafts- und Handelsvertrag zwischen dem Deutschen 
Reich und der Nepublik Bolivia. 
(Reichsgesetzblatt 1910 S. 510) vom 22. Juli 1908. 
Art. VI. 
Die beiden hohen vertragschließenden Teile, von dem Wunsche be- 
seelt, etwaige Schwierigkeiten in betreff der Nationalität zu beseitigen, 
kommen dahin überein, daß als Deutsche in Bolivien und als Bolivianer 
in Deutschland anzusehen sind: 
Die Deutschen, welche sich in Bolivia und die Bolivianer, welche 
sich in Deutschland niederlassen und sich die Nationalität ihres Heimat- 
landes in Gemäßheit der Gesetze desselben bewahrt haben. 
Die in Bolivien geborenen Kinder von Deutschen und die in 
Deutschland geborenen Kinder von Bolivianern haben, wenn sie bei 
der Vollendung des 21. Lebensjahres die Staatsangehörigkeit in 
beiden Ländern besitzen, innerhalb eines Jahres das Recht, für sich die 
eine oder die andere Nationalität zu wählen und sollen von da an alle 
den Angehörigen der gewählten Nationalität in dem vorliegenden Vertrag 
eingeräumten Begünstigungen genießen. 
Art. VII. 
Die in Bolivia geborenen Söhne von Deutschen und die in Deutsch- 
land geborenen Söhne von Bolivianern sollen im Hinblick auf das in 
Art.VI Abs. III vorgesehene Wahlrecht bis zur Vollendung des 21. Lebens- 
jahres nicht zum Militärdienst einberufen werden. 
Cahn, Staatsangehörigkeitsgesetz. 4. Aufl. 25
	        
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