Bolivien. 385
Art. 12.
Bürger, welche das bolivianische Bürgerrecht in den Fällen der
Art. 10 und 11 wiedererwerben, können sich auf dasselbe erst berufen,
nachdem sie die ihnen in jenen Artikeln auferlegten Bedingungen erfüllt
haben und nur zur Ausübung der ihnen nach diesem Zeitpunkt günstigen
Rechte.
h Art. 13.
Der Bolivianer, der ohne Erlaubnis der Regierung der Republik
in fremden Heeresdienst tritt, oder sich in ein ausländisches Fremden-
regiment aufnehmen läßt, verliert das bolivianische Bürgerrecht. Er
kann nach der Republik nur mit Zustimmung der Regierung zurückkehren
und das bolivianische Bürgerrecht nur wiedererwerben, wenn er die für
Ausländer vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt, dies unbeschadet der
Strafen die das Gesetz den Bolivianern androht, die gegen ihr Vater-
land die Waffen tragen oder getragen haben.
Freundschafts- und Handelsvertrag zwischen dem Deutschen
Reich und der Nepublik Bolivia.
(Reichsgesetzblatt 1910 S. 510) vom 22. Juli 1908.
Art. VI.
Die beiden hohen vertragschließenden Teile, von dem Wunsche be-
seelt, etwaige Schwierigkeiten in betreff der Nationalität zu beseitigen,
kommen dahin überein, daß als Deutsche in Bolivien und als Bolivianer
in Deutschland anzusehen sind:
Die Deutschen, welche sich in Bolivia und die Bolivianer, welche
sich in Deutschland niederlassen und sich die Nationalität ihres Heimat-
landes in Gemäßheit der Gesetze desselben bewahrt haben.
Die in Bolivien geborenen Kinder von Deutschen und die in
Deutschland geborenen Kinder von Bolivianern haben, wenn sie bei
der Vollendung des 21. Lebensjahres die Staatsangehörigkeit in
beiden Ländern besitzen, innerhalb eines Jahres das Recht, für sich die
eine oder die andere Nationalität zu wählen und sollen von da an alle
den Angehörigen der gewählten Nationalität in dem vorliegenden Vertrag
eingeräumten Begünstigungen genießen.
Art. VII.
Die in Bolivia geborenen Söhne von Deutschen und die in Deutsch-
land geborenen Söhne von Bolivianern sollen im Hinblick auf das in
Art.VI Abs. III vorgesehene Wahlrecht bis zur Vollendung des 21. Lebens-
jahres nicht zum Militärdienst einberufen werden.
Cahn, Staatsangehörigkeitsgesetz. 4. Aufl. 25