Brasilien. 387
daß sie zu dem ersteren seit länger als sechs, zu dem zweiten seit länger
als vier Jahren die brasilianische Staatsangehörigkeit erworben haben.
Art. 3.
Die Naturalisation entzieht die Naturalisierten den Verpflichtungen
nicht, die sie in ihrem Geburtslande vor ihrem Austritte aus dem Staats-
verbande eingegangen waren.
Art. 4.
Es steht ausschließlich dem Präsidenten der Republik zu, Naturali-
sationstitel an Ausländer zu erteilen, die persönlich oder durch einen
Spezialbevollmächtigten darum einkommen.
Art. 5.
Der die Naturalisation Beantragende muß in der an die Bundes-
regierung zu richtenden Eingabe die erforderlichen Angaben über Ab-
stammung, Geburtsort, Stand, Gewerbe und ebenso über seine eheliche
Nachkommenschaft und seinen Wohnort machen; außerdem muß er ur-
kundlich nachweisen:
I. Die Identität der Person;
II. Die gesetzliche Volljährigkeit;
III. Einen mindestens zweijährigen Aufenthalt in Brasilien;
, IV. Gute sittliche und bürgerliche Führung, durch Vorlage eines
amtlichen Schriftstücks. ·
Art. 6.
Das Erfordernis des Aufenthaltsnachweises wird erlassen:
I. Dem Ausländer, der mit einer Brasilianerin verheiratet ist;
II. Dem, der Grundbesitz in Brasilien hat;
III. Dem, der Teilhaber an einem industriellen Unternehmen oder
Erfinder oder Einführer einer Industrieart ist, die dem Lande Nutzen bringt;
IV. Dem, der sich durch sein Talent und Wissen oder durch seine
Fachkenntnisse in irgend einem Industriezweige empfiehlt;
V. Dem Sohne eines naturalisierten Ausländers, der vor der
Naturalisation des Vaters außerhalb Brasiliens geboren wurde.
Art. 7.
Für die gesetzlichen Wirkungen haben genügende Beweiskraft die
aus den notariellen Büchern der öffentlichen Amter ausgezogenen Be-
scheinigungen, sowie die von irgend einer richterlichen, Munizipal= oder
Polizeibehörde des Bundes oder der Staaten ausgestellten Atteste.
Art. 8.
Der vom Präsidenten der Republik vollzogene und vom Minister
des Innern gegengezeichnete Naturalisationstitel ist auf dem betreffenden
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