Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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&  21.

Agenten,  sei  es  ständige,  sei  es  zeitige,  sei  es  örtliche  oder  allgemeine,  ugenten.
kann  der  Aufsichtsrath  bestellen  +#  12.).  Ebenso  kann  die  Direktion  ständige
oder  zeitige  örtliche  Agenten,  welche  das  Interesse  des  Instituts  gegenüber  den
Kreditsuchenden  und  den  Schuldnern  des  Vereins  nach  den  Instruktionen  der
Direktion  wahrzunehmen  haben,  ernennen  (§9.  10.  24.  Art.  15.).

Alle  Agenten  ressortiren  in  geschäftlicher  Beziehung  von  der  Direktion,  sie
haben  deren  Aufträge  zu  erfüllen,  aber  auch,  wenn  sie  ständige  örtliche  Agenten
sind,  unaufgefordert  jeden  zu  ihrer  Kenntniß  kommenden,  die  Interessen  des  Instituts
  gefährdenden  Umstand  anzuzeigen;  in  letzterer  Beziehung  müssen  sie  namentlich
  die  Vorschriften  des  §.  24.  bis  §.  26.  scharf  im  Auge  behalten.

III.  Von  der  Kreditvermittelung.

g.  22.

Der  Verei  ittelt  seinen  Mitgliedern  den  Grundkredit,  indem  er  durch  gur  Vereins.
die  Direktion:  mitglieder.

a)  entweder  denselben,  wenn  si  es  verlangen,  Privatkapitalien  zuweist  und
zwischen  den  Privat-Darlehnsgebern  und  den  Vereinsmitgliedern  das
Geschäft  zum  Abschlusse  und  zur  Ausführung  bringt,  in  welchem  Falle
das  krediinehmende  Vereinsmitglied  an  die  Vereinskasse  die  Auslagen  zu
erstatten  und  eine  Provision  von  einhalb  Prozent  des  Darlehnskapitals
zu  entrichten  hat,

b)  oder  den  Mitgliedern,  die  eine  Darlehnsvaluta  in  Pfandbriefen  des  Ver-  Durch  Pfanteins
  begehren,  ein  Pfandbriefsdarlehn  nach  den  unten  folgenden  Be  briessdarlehne.
stimmungen  gewährt,  resp.  dasselbe  versilbert.

Beantragen  Nichtmitglieder  des  Vereins  die  Bemiittelung  auf  dem  Wege  Vernittelung
m  a.,  so“  arfohßl  solche  durch  die  Direktion,  seßern  sie  sich  mit  dem  Antragsteller  iür  Aichtmis
über  die  zur  Vereinskasse  zu  entrichtende  Gebühr  vereinigt  hat.  gueber.

A.  Von  den  Vereinsdarlehnen.

C.  23.

Dasjenige  Mitglied,  das  die  Bewilligung  eines  Pfandbriefsdarlehns  nach  e
sucht,  hat  seinen  Antrag  bei  der  Direktion  h#ftlih  anzubringen  und  demselben  ueenrt  neder
beizufügen:

a)  den  neuesten  vollständigen  Hypothekenschein  über  das  zu  beleihende
Grundstück,

(Nr..  7776.)  7°  b)  den