396 Ausländische Gesetzgebung.
Scheidung aufgelöst, so erwirbt die Frau, wenn sie in Bulgarien lebt,
oder — falls sie sich im Auslande befindet — nach Bulgarien übersiedelt,
durch besonderen Ukas des Königs von neuem die bulgarische Staats-
angehörigkeit.
Ist die Ehe durch den Tod des Ehemannes gelöst worden, dann
kann die bulgarische Staatsangehörigkeit den minderjährigen Kindern
auf Antrag der Mutter durch den gleichen Ukas oder, falls das dies-
bezügliche Ansuchen seitens des Vormundes unter Zustimmung des
Familienrates nach der Renaturalisierung der Mutter gestellt wird,
durch einen späteren Ukas verliehen werden.
Kapitel V.
Verlust der Staatsangehörigkeit.
Art. 17.
Die Eigenschaft eines bulgarischen Staatsangehörigen verliert:
1. der bulgarische Staatsangehörige, welcher sich im Auslande
naturalisieren läßt oder welcher auf seinen Antrag in anderer Weise eine
fremde Staatsangehörigkeit erwirbt.
Wenn er den Bestimmungen der Gesetze über die Militärpflicht
noch nicht Genüge geleistet hat, befreit ihn die Naturalisierung im Aus-
lande von der bulgarischen Staatsangehörigkeit nicht, außer wenn sie
mit Genehmigung der bulgarischen Regierung erfolgt ist;
2. der bulgarische Staatsangehörige, welcher gemäß den im Art. 5
Punkt 3 sowie in den Art. 11 und 18 vorgesehenen Fällen auf seine Staats-
angehörigkeit verzichtet;
3. der bulgarische Staatsangehörige, welcher nach Annahme eines
Dienstes bei einer fremden Regierung einem Befehl der bulgarischen
Regierung, innerhalb einer bestimmten Frist auf diesen Dienst zu verzich-
ten, keine Folge leistet und
4. der bulgarische Staatsangehörige, welcher ohne Zustimmung
der Regierung in ausländische Militärdienste tritt, abgesehen von der
Strafe, welche er sich durch Nichterfüllung der ihm durch das Militär-
gesetz auferlegten Verpflichtungen zuziehen könnte.
Art. 18.
Wer der bulgarischen Staatsangehörigkeit verlustig gegangen ist,
kann dieselbe durch königlichen Ukas wiedererlangen, sofern er in Bul-
garien lebt. Die bulgarische Staatsangehörigkeit kann durch denselben
Ukas auch seiner Frau und den volljährigen Kindern auf Antrag ver-
liehen werden. Die minderjährigen Kinder des Vaters oder der Mutter,
welche ihre Staatsangehörigkeit wieder erworben haben, werden bul-