402 Ausländische Gesetzgebung.
3. Ausländer, welche ein Jahr in der Republik sich aufhalten
und vor der Munizipalität ihres Aufenthaltsorts die Absicht, die chilenische
Staatsbürgerschaft zu erlangen, kundgeben und um Ausstellung des
Bürgerbriefes ersuchen;
4. diejenigen, die aus besonderer Gnadenbezeugung die Naturali-
sation von dem Kongresse erlangen.
Art. 6.
Es ist Sache der Munizipalität des Departements, in welchem die
außerhalb Chiles geborenen Personen wohnen, zu entscheiden, ob letztere
nach Ziff. 3 des vorhergehenden Artikels befähigt sind, die Naturali-
sation zu erwerben oder nicht. Falls der Entscheid der Munizipalität
zu ihren Gunsten lautet, wird ihnen vom Präsidenten der Republik eine
Naturalisationsurkunde ausgestellt.
Art. 9.
Das Staatsbürgerrecht geht verloren:
1. Infolge Verurteilung zu einer entehrenden Strafe;
2. bei betrügerischem Bankerott;
3. durch Naturalisation im Ausland;
4. durch Annahme eines Amtes oder einer Pension von einer
fremden Regierung ohne Erlaubnis des Kongresses.
Diejenigen, die durch einen der vorerwähnten Gründe ihrer Staats-
angehörigkeit verlustig gegangen sind, können durch Beschluß des Kon-
gresses wieder rehabilitiert werden.
China.
Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik China.
(Verkündet am 18. November 1912.)
I. Abschnitt.
Staatsangehörigkeit kraft eigenen Rechtes.
§ 1. Die chinesische Staatsangehörigkeit haben kraft eigenen
Rechtes:
1. Personen, deren Vater zur Zeit ihrer Geburt Chinese ist;
2. Personen, deren Vater zur Zeit ihrer Geburt verstorben, aber
zur Zeit seines Todes Chinese gewesen ist;
. 3. in China geborene Personen, deren Vater unbekannt ist oder
keine Staatsangehörigkeit besitzt, deren Mutter aber Chinesin ist;
4 in China geborene Personen, deren Eltern beide unbekannt sind
oder keine Staatsangehörigkeit besitzen.