Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

402 Ausländische Gesetzgebung. 
3. Ausländer, welche ein Jahr in der Republik sich aufhalten 
und vor der Munizipalität ihres Aufenthaltsorts die Absicht, die chilenische 
Staatsbürgerschaft zu erlangen, kundgeben und um Ausstellung des 
Bürgerbriefes ersuchen; 
4. diejenigen, die aus besonderer Gnadenbezeugung die Naturali- 
sation von dem Kongresse erlangen. 
Art. 6. 
Es ist Sache der Munizipalität des Departements, in welchem die 
außerhalb Chiles geborenen Personen wohnen, zu entscheiden, ob letztere 
nach Ziff. 3 des vorhergehenden Artikels befähigt sind, die Naturali- 
sation zu erwerben oder nicht. Falls der Entscheid der Munizipalität 
zu ihren Gunsten lautet, wird ihnen vom Präsidenten der Republik eine 
Naturalisationsurkunde ausgestellt. 
Art. 9. 
Das Staatsbürgerrecht geht verloren: 
1. Infolge Verurteilung zu einer entehrenden Strafe; 
2. bei betrügerischem Bankerott; 
3. durch Naturalisation im Ausland; 
4. durch Annahme eines Amtes oder einer Pension von einer 
fremden Regierung ohne Erlaubnis des Kongresses. 
Diejenigen, die durch einen der vorerwähnten Gründe ihrer Staats- 
angehörigkeit verlustig gegangen sind, können durch Beschluß des Kon- 
gresses wieder rehabilitiert werden. 
China. 
Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik China. 
(Verkündet am 18. November 1912.) 
I. Abschnitt. 
Staatsangehörigkeit kraft eigenen Rechtes. 
§ 1. Die chinesische Staatsangehörigkeit haben kraft eigenen 
Rechtes: 
1. Personen, deren Vater zur Zeit ihrer Geburt Chinese ist; 
2. Personen, deren Vater zur Zeit ihrer Geburt verstorben, aber 
zur Zeit seines Todes Chinese gewesen ist; 
. 3. in China geborene Personen, deren Vater unbekannt ist oder 
keine Staatsangehörigkeit besitzt, deren Mutter aber Chinesin ist; 
4 in China geborene Personen, deren Eltern beide unbekannt sind 
oder keine Staatsangehörigkeit besitzen.
	        
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