Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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vDas  Bestellgeld  beträgt  für  jeden  Extrapostwagen  auf  jeder  Station  25  Pf.  Auf
anderen  Punkten  als  den  wirklichen  Stationen  wird  die  Bestellgebühr  nicht  erhoben.

vVI  Für  das  Schmieren  eines  jeden  Wagens,  welcher  nicht  von  der  Post  gestellt  ist,
sind  25  Pf.  zu  zahlen.

VII  Für  die  Erleuchtung  mit  zwei  Laternen  werden  20  Pf.  für  jede  Stunde  der
vorschriftsmäßigen  Beförderungszeit  erhoben.  Ueberschießende  Minuten  werden  für  eine  halbe
Stunde  gerechnet.  Die  Erleuchtungskosten  müssen  stationsweise  von  den  Reisenden  vor  der
Abfahrt  mit  den  anderen  Gebühren  berichtigt  werden.

VIII  Wegegeld  und  sonstige  derartige  Abgaben  werden  nach  den  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebrachten  Tarifen  erhoben.  Unentgeltlich  hergegebene  Mehrbespannung  kommt  bei  Berechnung
  des  Wegegeldes  nicht  in  Betracht.

IX  Das  Postillonstrinkgeld  beträgt  ohne  Unterschied  der  Bespannung  für  jeden  Postillon
für  das  Kilometer  10  Pf.

X  Extrapostreisende,  welche  sich  am  Bestimmungsort  ihrer  Reise  nicht  über  6  Stunden
aufhalten,  haben,  wenn  sie  mit  den  auf  der  Hinreise  benutzten  Pferden  und  Wagen  einer
Station  die  Rückfahrt  bis  zu  dieser  Station  bewirken  wollen  und  sich  vor  der  Abfahrt
darüber  erklären,  für  die  Rückfahrt  nur  die  Hälfte  der  nach  den  Sätzen  unter  I,  II,  V
und  IX  sich  ergebenden  Beträge  mindestens  jedoch  für  die  ganze  Fahrt  die  Kosten  für  eine
Hinbeförderung  von  15  Kilometern  zu  entrichten.  Eine  Entschädigung  für  das  sechsstündige
Stillager  des  Gespanns  und  des  Postillons  ist  nicht  zu  zahlen.  Zwischen  der  Ankunft  und
dem  Antritte  der  Rückfahrt  muß  den  Pferden  eine  Ruhezeit  mindestens  von  der  Dauer  der
einfachen  Beförderungsfrist  gewährt  werden.  Will  der  Reisende  auf  der  Rückfahrt  eine
andere  Straße  benutzen  als  auf  der  Hinfahrt,  so  wird  die  ganze  Fahrt  als  eine  Rundreise
  angesehen,  auf  welche  die  vorstehenden  Bestimmungen  keine  Anwendung  finden.

XI  Reisende  können  durch  Laufzettel  Extrapostpferde  vorausbestellen.  Die  Wirkung  der
Pferdebestellung  beschränkt  sich  auf  24  Stunden,  für  welche  der  Reisende  auch  bei  unterbliebener
  Benutzung  der  Pferde  nur  das  Wartegeld  zu  zahlen  hat.  In  dem  Laufzettel  muß
Ort,  Tag  und  Stunde  der  Abfahrt,  die  Zahl  der  Pferde  und  der  Reiseweg  mit  Benennung
der  Stationen  angegeben,  auch  bemerkt  werden,  ob  die  Reise  im  eigenen  Wagen  erfolgt  oder
ob  ein  offener,  ein  ganz=  oder  halbverdeckter  Stationswagen  verlangt  wird  sowie  ob  und
mit  welchen  Unterbrechungen  die  Reise  stattfinden  soll.  Der  Laufzettel  ist  von  dem  Reisenden
abzufassen  und  zu  unterschreiben.  Ist  der  Reisende  nicht  am  Orte  ansässig  oder  sonst  nicht
hinlänglich  bekannt,  so  muß  er  seinen  Stand  und  Wohnort  angeben.  Für  die  Beförderung
des  Laufzettels  mit  den  Posten  ist  eine  Gebühr  nicht  zu  entrichten.

XII  Jeder  Extrapostreisende,  welcher  sich  an  einem  unterwegs  gelegenen  Orte  länger
als  eine  halbe  Stunde  aufhalten  will,  ist  verpflichtet,  hiervon  der  Postanstalt  vor  der  Ab-