412 Ausländische Gesetzgebung.
Die Naturalisation, die ein Ausländer dem Gesetze zuwider in
betrügerischer Weise erlangt hat, ist mit vollem Rechte nichtig.
Art. 10.
Der Ausländer, der naturalisiert werden will, muß sich persönlich
oder durch Spezialbevollmächtigten bei dem Ministerium der auswärtigen
Angelegenheiten vorstellen, auch seinem Wunsche Ausdruck geben, Costa
Ricaner zu werden und auf seine bisherige Staatsangehörigkeit zu ver-
zichten. Das Gesuch wird sodann dem Gouverneur der Provinz oder des
Bezirks, wo der Ausländer wohnt, übermittelt, damit von drei oder
mehreren Zeugen über die im Art. 8 bezeichneten Punkte Erhebungen
angestellt werden. Fallen diese zugunsten des Ausländers aus und ist
sonst ein gesetzliches Hindernis nicht vorhanden, so wird die Naturalisations-
urkunde gewährt. Im entgegengesetzten Falle wird sie abgelehnt. So-
wohl der eine als auch der andere Beschluß werden im amtlichen Organ
veröffentlicht.
Die Bestimmung dieses Artikels findet keine Anwendung auf die-
jenigen, denen die Naturalisation kraft des Gesetzes gewährt wird, eben-
sowenig auf diejenigen, die das Recht haben, für die costa ricanische
Staatsangehörigkeit zu optieren; für diese genügt eine einfache Erklärung
vor den diplomatischen oder konsularischen Agenten der Republik im Aus-
lande oder vor dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Art. 11.
Die Naturalisation eines Ausländers wird wirkungslos, wenn er
zwei Jahre ununterbrochen in seinem Geburtslande sich aufhält, es sei
denn, daß es in Erfüllung eines amtlichen Auftrages der costa ricanischen
Regierung oder mit deren Genehmigung geschieht.
Art. 12.
Der Wechsel der Staatsangehörigkeit übt keine rückwirkende
Kraft aus.
Art. 13.
Alle naturalisierten Bürger haben dieselben Rechte auf den Schutz
der republikanischen Regierung wie die eingeborenen; kehren erstere jedoch
in ihr Geburtsland zurück, so verfallen sie den Verantwortlich-
keiten, die sie sich dort vor ihrer Naturalisation zugezogen
haben.
Sie haben dieselben Rechte und Pflichten wie die Eingeborenen,
können aber die Amter nicht erlangen, die gesetzlich nur durch einen
Costa Ricaner von Geburt besetzt werden dürfen.