414 Ausländische Gesetzgebung.
84.
Die dänische Staatsangehörigkeit kann auch durch Naturalisation
nach Maßgabe des Grundgesetzes vom 28. Juli 1866 8 51*) erworben
werden.
Die Naturalisation eines Mannes erstreckt sich auch auf seine Ehe—
gattin und seine unmündigen ehelichen Kinder, sofern nicht im einzelnen
Fall anders bestimmt wird.
8 5.
Die dänische Staatsangehörigkeit verliert derjenige, der Staats-
bürger in einem anderen Lande wird. Durch die Naturalisation eines
Mannes in einem anderen Lande verlieren seine Ehefrau und seine un-
mündigen ehelichen Kinder, falls sie nicht hier im Reiche verbleiben, die
dänische Staatsangehörigkeit, vorausgesetzt, daß die Naturalisation des
Mannes in dem betreffendem fremden Lande sich gleichzeitig auf seine
Ehefrau und seine unmündigen Kinder erstreckt.
Wer fremder Staatsbürger zu werden wünscht, kann durch kgl.
Beschluß aus seinem staatsbürgerlichen Verhältnis zu Dänemark entlassen
werden. Die Entlassung geschieht unter den Bedingung, daß der Gesuch-
steller innerhalb einer gewissen Frist Staatsbürger in einem andern
Lande wird.
§ 6.
Die dänische Staatsangehörigkeit geht weiterhin für eine Frau
verloren, welche sich mit einem Manne verheiratet, der nicht die dänische
Staatsangehörigkeit besitzt. ·
Haben die Eheleute gemeinschaftliche Kinder aus der Zeit vor Ein—
gehung der Ehe, so verlieren die Kinder gleichfalls die dänische Staats-
angehörigkeit, sofern sie zu dem Zeitpunkt, wo die Eltern die Ehe ein-
gehen, unmündig sind.
Sind sie zu dem genannten Zeitpunkt mündig, so bewahren sie ihre
dänische Staatsangehörigkeit.
809.
Uneheliche Kinder, deren Mutter die dänische Staatsangehörigkeit
besitzt, erwerben durch die Geburt die dänische Staatsangehörigkeit,
gleichviel, ob die Geburt im Inland oder Ausland erfolgt ist.
In den Fällen, wo nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eheliche
Kinder dem Vater folgen, richtet sich die staatsbürgerliche Stellung der
unehelichen Kinder nach derjenigen der Mutter.
Wird die staatsbürgerliche Stellung der Mutter infolge einer Ehe
Nach Art. 51 der Verfassung vom 28. Juli 1866 kann einem Aus.
länder die dänische Staatsangehörigkeit nur auf Grund eines von den beiden
Kammern des Reichstags bewilligten Sondergesetzes erteilt werden.