Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

414 Ausländische Gesetzgebung. 
84. 
Die dänische Staatsangehörigkeit kann auch durch Naturalisation 
nach Maßgabe des Grundgesetzes vom 28. Juli 1866 8 51*) erworben 
werden. 
Die Naturalisation eines Mannes erstreckt sich auch auf seine Ehe— 
gattin und seine unmündigen ehelichen Kinder, sofern nicht im einzelnen 
Fall anders bestimmt wird. 
8 5. 
Die dänische Staatsangehörigkeit verliert derjenige, der Staats- 
bürger in einem anderen Lande wird. Durch die Naturalisation eines 
Mannes in einem anderen Lande verlieren seine Ehefrau und seine un- 
mündigen ehelichen Kinder, falls sie nicht hier im Reiche verbleiben, die 
dänische Staatsangehörigkeit, vorausgesetzt, daß die Naturalisation des 
Mannes in dem betreffendem fremden Lande sich gleichzeitig auf seine 
Ehefrau und seine unmündigen Kinder erstreckt. 
Wer fremder Staatsbürger zu werden wünscht, kann durch kgl. 
Beschluß aus seinem staatsbürgerlichen Verhältnis zu Dänemark entlassen 
werden. Die Entlassung geschieht unter den Bedingung, daß der Gesuch- 
steller innerhalb einer gewissen Frist Staatsbürger in einem andern 
Lande wird. 
§ 6. 
Die dänische Staatsangehörigkeit geht weiterhin für eine Frau 
verloren, welche sich mit einem Manne verheiratet, der nicht die dänische 
Staatsangehörigkeit besitzt. · 
Haben die Eheleute gemeinschaftliche Kinder aus der Zeit vor Ein— 
gehung der Ehe, so verlieren die Kinder gleichfalls die dänische Staats- 
angehörigkeit, sofern sie zu dem Zeitpunkt, wo die Eltern die Ehe ein- 
gehen, unmündig sind. 
Sind sie zu dem genannten Zeitpunkt mündig, so bewahren sie ihre 
dänische Staatsangehörigkeit. 
809. 
Uneheliche Kinder, deren Mutter die dänische Staatsangehörigkeit 
besitzt, erwerben durch die Geburt die dänische Staatsangehörigkeit, 
gleichviel, ob die Geburt im Inland oder Ausland erfolgt ist. 
In den Fällen, wo nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eheliche 
Kinder dem Vater folgen, richtet sich die staatsbürgerliche Stellung der 
unehelichen Kinder nach derjenigen der Mutter. 
Wird die staatsbürgerliche Stellung der Mutter infolge einer Ehe 
  
Nach Art. 51 der Verfassung vom 28. Juli 1866 kann einem Aus. 
länder die dänische Staatsangehörigkeit nur auf Grund eines von den beiden 
Kammern des Reichstags bewilligten Sondergesetzes erteilt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.