416 Ausländische Gesetzgebung.
Dominikanische Republik.
Verfassung von 1896.
Art. 7.
Dominikaner sind:
I. alle Personen, die im Gebiete der Republik geboren sind und
werden, welcher Nationalität auch die Eltern sein mögen;
II. die in einem fremden Lande geborenen Kinder eines Domini-
kaners oder einer Dominikanerin, wenn sie in das Dominikanische Gebiet
kommen und sich dort niederlassen;
III. nach einjährigem Aufenthalte im Gebiete der Republik alle,
die aus den spanisch-amerikanischen Republiken oder den benachbarten
spanischen Antillen stammen und die dominikanische Staatsangehörigkeit
zu erwerben wünschen, wenn sie diesen Wunsch stets bewiesen haben
und vor dem Gouverneur der Provinz oder des Distrikts, in welchem
sie wohnen und die Naturalisationsurkunde erhalten, den Eid geleistet
haben, die Interessen der Republik verteidigen zu wollen;
IV. alle gesetzmäßig Naturalisierten;)
V. alle Angehörigen eines befreundeten Staates, die dauernd ihren
Wohnsitz im Gebiete der Republik nehmen und nach mindestens zwei-
jährigem Aufenthalt in der Republik und nach ausdrücklichem Verzicht
auf ihre frühere Nationalität erklären, die dominikanische Staatsangehörig-
keit erwerben zu wollen.““)
§. Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die im Ge-
biete der Republik geborenen ehelichen Nachkommen der Aus-
länder, die sich in derselben als Vertreter oder im Dienste ihres
Heimatstaates aufhalten.
Art. 8.
Es kann keinem Dominikaner während seines Aufenthaltes in der
Republik eine andere Nationalität als die dominikanische zuerkannt
werden.
Art. 10.
Ein Gesetz wird die Rechte der Ausländer bestimmen.““)
*) Vgl. Dekret vom 26. September 1845.
**) Die Bestimmungen über den Verlust der Staatsangehörigkeit ent-
halten die Art. 19 und 21 des Codigo civil. Die Naturalisationsurkunde erteilt
die Exekutive. Art. 51 Abs. 27.
*#7)-Ein solches Gesetz ist bisher nicht ergangen.