Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Großbritannien. 439 
auf unbewegliches und bewegliches Vermögen aller Art von einem Aus- 
länder in jeder Beziehung auf die gleiche Weise hergeleitet, übertragen 
und ererbt werden, wie von einem geborenen britischen Untertan unter 
der Bedingung: 
1. daß diese Sektion einen Ausländer nicht berechtigt, außerhalb 
des Vereinigten Königreichs belegenes Grundeigentum zu besitzen und 
ihn zu einem Amt oder munizipalen, parlamentarischen oder anderen 
Gerechtsamen befähigt; 
2. daß diese Sektion einem Ausländer keinerlei Rechte oder Privi- 
legien eines britischen Untertanen gewährt, außer denjenigen, welche ihm 
hinsichtlich der Vermögensverhältnisse hierdurch ausdrücklich erteilt 
werden; 
3. daß durch diese Sektion jeder Grundbesitz oder jeder Anspruch 
auf unbewegliches und bewegliches Eigentum unberührt bleibt, den eine 
Person mittelbar oder unmittelbar besitzt oder erwartet, sei es infolge 
rechtlicher vor dem Erlaß dieses Gesetzes getroffener Anordnungen, sei 
es durch Erbfolge infolge des Todes einer vor dem Erlaß dieses Gesetzes 
verstorbenen Person. 
Fähigkeit naturalisierter Ausländer, ihre Staatsangehörig- 
keit in bestimmten Fällen aufzugeben. 
Sektion 3. 
Wenn Ihre Majestät einen Vertrag mit einem fremden Staate 
eingegangen ist, mit dem Inhalt, daß die Untertanen oder Bürger jenes 
Staates, welche als britische Untertanen naturalisiert sind, ihre britische 
Staatsangehörigkeit aufgeben dürfen, dann ist Ihre Moajestät befugt, 
den Abschluß eines derartigen Vertrags durch Kabinettsorder anzuzeigen; 
von dem Datum dieser Kabinettsorder ab hat jeder frühere Untertan 
oder Bürger des in dieser Order bezeichneten Staates, der britischer 
Untertan geworden ist, das Recht, innerhalb einer im Vertrage näher 
bestimmten Frist eine Erklärung seines Austritts abzugeben; von dem 
Datum einer derartigen Erklärung ab gilt diese Person als Ausländer 
und Untertan desjenigen Staates, dem sie ursprünglich angehört hat. 
Eine Aufgabeerklärung kann folgendermaßen abgegeben werden: 
Wenn der Erklärende sich im Vereinigten Königreich aufhält, 
vor jedem Friedensrichter; wenn er in Ihrer Mojestät Besitzungen 
lebt, vor jedem Richter eines Zivil- oder Kriminalgerichts, vor jedem 
Friedensrichter oder vor jedem sonstigen Beamten, welcher am Aufent- 
haltsort in gerichtlichen oder sonstigen Rechtsangelegenheiten zur Ab- 
nahme von Eiden gesetzlich ermächtigt ist. Wenn er sich außerhalb Ihrer 
Majestät Besitzungen befindet, vor jedem diplomatischen Beamten 
oder Konful.
	        
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