Großbritannien. 439
auf unbewegliches und bewegliches Vermögen aller Art von einem Aus-
länder in jeder Beziehung auf die gleiche Weise hergeleitet, übertragen
und ererbt werden, wie von einem geborenen britischen Untertan unter
der Bedingung:
1. daß diese Sektion einen Ausländer nicht berechtigt, außerhalb
des Vereinigten Königreichs belegenes Grundeigentum zu besitzen und
ihn zu einem Amt oder munizipalen, parlamentarischen oder anderen
Gerechtsamen befähigt;
2. daß diese Sektion einem Ausländer keinerlei Rechte oder Privi-
legien eines britischen Untertanen gewährt, außer denjenigen, welche ihm
hinsichtlich der Vermögensverhältnisse hierdurch ausdrücklich erteilt
werden;
3. daß durch diese Sektion jeder Grundbesitz oder jeder Anspruch
auf unbewegliches und bewegliches Eigentum unberührt bleibt, den eine
Person mittelbar oder unmittelbar besitzt oder erwartet, sei es infolge
rechtlicher vor dem Erlaß dieses Gesetzes getroffener Anordnungen, sei
es durch Erbfolge infolge des Todes einer vor dem Erlaß dieses Gesetzes
verstorbenen Person.
Fähigkeit naturalisierter Ausländer, ihre Staatsangehörig-
keit in bestimmten Fällen aufzugeben.
Sektion 3.
Wenn Ihre Majestät einen Vertrag mit einem fremden Staate
eingegangen ist, mit dem Inhalt, daß die Untertanen oder Bürger jenes
Staates, welche als britische Untertanen naturalisiert sind, ihre britische
Staatsangehörigkeit aufgeben dürfen, dann ist Ihre Moajestät befugt,
den Abschluß eines derartigen Vertrags durch Kabinettsorder anzuzeigen;
von dem Datum dieser Kabinettsorder ab hat jeder frühere Untertan
oder Bürger des in dieser Order bezeichneten Staates, der britischer
Untertan geworden ist, das Recht, innerhalb einer im Vertrage näher
bestimmten Frist eine Erklärung seines Austritts abzugeben; von dem
Datum einer derartigen Erklärung ab gilt diese Person als Ausländer
und Untertan desjenigen Staates, dem sie ursprünglich angehört hat.
Eine Aufgabeerklärung kann folgendermaßen abgegeben werden:
Wenn der Erklärende sich im Vereinigten Königreich aufhält,
vor jedem Friedensrichter; wenn er in Ihrer Mojestät Besitzungen
lebt, vor jedem Richter eines Zivil- oder Kriminalgerichts, vor jedem
Friedensrichter oder vor jedem sonstigen Beamten, welcher am Aufent-
haltsort in gerichtlichen oder sonstigen Rechtsangelegenheiten zur Ab-
nahme von Eiden gesetzlich ermächtigt ist. Wenn er sich außerhalb Ihrer
Majestät Besitzungen befindet, vor jedem diplomatischen Beamten
oder Konful.