Großbritannien. 441
lange er sich innerhalb des fremden Staates aufhält, in dem er naturali-
siert war, es sei denn, daß er nach den Gesetzen dieses Staates oder in-
folge eines bezüglichen Staatsvertrages aufgehört habe, Untertan des
fremden Staates zu sein;
2. eine Erklärung der britischen Staatsangehörigkeit und der
Huldigungseid können erfolgen vor jedem Friedensrichter, wenn der
Erklärende sich in dem Vereinigten Königreich aufhält; wenn er anderswo
in Ihrer Majestät Besitzungen lebt, vor jedem Richter eines Gerichts-
hofs für bürgerliches oder Strafrecht, vor jedem Friedensrichter oder
vor jedem sonstigen Beamten, welcher am Aufenthaltsort in gerichtlichen
oder sonstigen Rechtsangelegenheiten zur Abnahme von Eiden gesetzlich
ermächtigt ist.
Wenn er sich außerhalb Ihrer Majestät Besitzungen befindet, vor
jedem diplomatischen Beamten oder Konful.
Naturalisation und Wiederaufnahme der britischen Staats-
angehörigkeit.
Naturalisationsurkunde.
Sektion 7.
Wenn ein Ausländer innerhalb einer von einem der Staatssekretäre
durch allgemeinen Erlaß oder besondere Verfügung festzusetzenden
Frist mindestens fünf Jahre im Vereinigten Königreich wohnhaft oder
mindestens fünf Jahre im Staatsdienst angestellt gewesen ist und nach
erfolgter Naturalisation im Vereinigten Königreich zu wohnen oder
im Staatsdienst zu bleiben beabsichtigt, so kann er bei einem der Staats-
sekretäre Ihrer Majestät um eine Naturalisationsurkunde einkommen.
Der Bewerber muß zur Unterstützung seines Gesuchs alle für
seinen Aufenthalt oder seinen Dienst und für seine Aufenthalts-
oder Dienstabsicht erforderlichen Beweise beibringen. Wenn der
Staatssekretär den Beweis für erbracht hält, kann er die Sache in Be-
tracht ziehen und darf mit oder ohne Begründung die Urkunde gewähren
oder versagen, wie es das öffentliche Interesse erfordert; gegen seine Ent-
scheidung findet Berufung nicht statt. Die Urkunde tritt nicht eher in
Wirksamkeit, als bis der Bewerber den Huldigungseid abgelegt hat.
Ein Ausländer, dem eine Naturalisationsurkunde bewilligt ist,
genießt im Vereinigten Königreich alle politischen und andern Rechte,
Fähigkeiten und Privilegien und ist allen Verpflichtungen unterworfen
wie ein eingeborener britischer Untertan, mit der Einschränkung, daß
er nicht als britischer Untertan angesehen wird, wenn er innerhalb der
Grenzen des fremden Staates sich aufhält, dem er vor der Naturalisation
angehört hat, es sei denn, daß er nach den Gesetzen dieses Staates oder