Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Großbritannien. 441 
lange er sich innerhalb des fremden Staates aufhält, in dem er naturali- 
siert war, es sei denn, daß er nach den Gesetzen dieses Staates oder in- 
folge eines bezüglichen Staatsvertrages aufgehört habe, Untertan des 
fremden Staates zu sein; 
2. eine Erklärung der britischen Staatsangehörigkeit und der 
Huldigungseid können erfolgen vor jedem Friedensrichter, wenn der 
Erklärende sich in dem Vereinigten Königreich aufhält; wenn er anderswo 
in Ihrer Majestät Besitzungen lebt, vor jedem Richter eines Gerichts- 
hofs für bürgerliches oder Strafrecht, vor jedem Friedensrichter oder 
vor jedem sonstigen Beamten, welcher am Aufenthaltsort in gerichtlichen 
oder sonstigen Rechtsangelegenheiten zur Abnahme von Eiden gesetzlich 
ermächtigt ist. 
Wenn er sich außerhalb Ihrer Majestät Besitzungen befindet, vor 
jedem diplomatischen Beamten oder Konful. 
Naturalisation und Wiederaufnahme der britischen Staats- 
angehörigkeit. 
Naturalisationsurkunde. 
Sektion 7. 
Wenn ein Ausländer innerhalb einer von einem der Staatssekretäre 
durch allgemeinen Erlaß oder besondere Verfügung festzusetzenden 
Frist mindestens fünf Jahre im Vereinigten Königreich wohnhaft oder 
mindestens fünf Jahre im Staatsdienst angestellt gewesen ist und nach 
erfolgter Naturalisation im Vereinigten Königreich zu wohnen oder 
im Staatsdienst zu bleiben beabsichtigt, so kann er bei einem der Staats- 
sekretäre Ihrer Majestät um eine Naturalisationsurkunde einkommen. 
Der Bewerber muß zur Unterstützung seines Gesuchs alle für 
seinen Aufenthalt oder seinen Dienst und für seine Aufenthalts- 
oder Dienstabsicht erforderlichen Beweise beibringen. Wenn der 
Staatssekretär den Beweis für erbracht hält, kann er die Sache in Be- 
tracht ziehen und darf mit oder ohne Begründung die Urkunde gewähren 
oder versagen, wie es das öffentliche Interesse erfordert; gegen seine Ent- 
scheidung findet Berufung nicht statt. Die Urkunde tritt nicht eher in 
Wirksamkeit, als bis der Bewerber den Huldigungseid abgelegt hat. 
Ein Ausländer, dem eine Naturalisationsurkunde bewilligt ist, 
genießt im Vereinigten Königreich alle politischen und andern Rechte, 
Fähigkeiten und Privilegien und ist allen Verpflichtungen unterworfen 
wie ein eingeborener britischer Untertan, mit der Einschränkung, daß 
er nicht als britischer Untertan angesehen wird, wenn er innerhalb der 
Grenzen des fremden Staates sich aufhält, dem er vor der Naturalisation 
angehört hat, es sei denn, daß er nach den Gesetzen dieses Staates oder
	        
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