Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Großbritannien. 449 
Gesetz vom 6. Juli 1895. 
Sektion 1. 
Der Aufenthalt des Kindes eines naturalisierten britischen Unter- 
tanen mit seinem außerhalb des Vereinigten Königreichs im Dienst der 
Krone stehenden Vater soll im Sinne von Sektion 10 Ziff. 5 der Natu- 
ralisationsakte von 1870 so angesehen werden, als habe er stets die näm- 
liche Wirkung gehabt, und soll künftig die nämliche Wirkung haben wie der 
Aufenthalt mit dem Vater innerhalb des Vereinigten Königreichs. 
Britische Kolonien. 
(Entnommen dem Report of the lnter-Departmental Committee 
bezüglich der Naturalisation.) 
Die Naturalisationsakte 1870, 1872 und 1895 finden Anwendung 
iä folgenden britischen Besitzungen: 
1. Bahama Inseln. 
2. Barbados. 
3. Bermuda: 
Untertaneneid zu leisten innerhalb dreier Monate nach Zustellung. 
4. Britisch Guyana: 
mit der besonderen Maßgabe, daß die Zeitdauer der vorherigen 
Niederlassung statt 5 nur 3 Jahre beträgt. 
5. Britisch Honduras. 
6. Canada: 
ebenso wie Britisch Guyana. 
7. Falkland Inseln: 
Aufenthaltsdauer 3 Jahre. 
8. Gold Küste. 
9. Grenada. 
10. Guernsey. 
11. Hongkong. 
12. Insel Man. 
13. Jersey. 
14. Malta. 
15. St. Helena. 
16. Sancta Lucia. 
In den folgenden Kolonien sind einzelne Abweichungen von den 
in den Naturalisationsakten von 1870, 1872 und 1895 enthaltenen Be- 
stimmungen verfügt worden. Sie sind eigentlich nicht wesentlicher 
Natur und werden nur der Vollständigkeit halber hier mitgeteilt. 
Cahn, Staatsangehörigkeitsgesetz. 4. Aufl. 29
	        
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