Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Guatemala. 455 
Guatemala. 
Verfassung vom 11. Dezember 1879 
(reformiert am 23. Oktober 1885, 5. November 1887 und 3. August 1897). 
Art. 4. 
Guatemalaner sind: 
Die im Inland Geborenen oder die Naturalisierten. 
Art. 5. 
Im Inland Geborene sind: 
1. alle diejenigen, die im Gebiete der Republik geboren sind oder 
geboren werden, welches auch immer die Staatsangehörigkeit des Vaters 
sei, mit Ausnahme der Kinder diplomatischer Agenten; 
2. die im Auslande geborenen Kinder eines guatemalanischen 
Vaters bzw. die unehelichen Kinder einer guatemalanischen Mutter 
von dem Zeitpunkt ab, da sie in der Republik Wohnsitz genommen haben, 
oder wenn sie in dem Lande ihrer Geburt als Guatemalaner betrachtet 
werden, oder wenn sie, befugt ihre Staatsangehörigkeit zu wählen, 
für die guatemalanische optiert haben. 
Art. 7. 
Naturalisierte Untertanen sind: 
1. Spanisch-Amerikaner, wenn sie im Gebiete der Republik wohnen, 
vorausgesetzt, daß sie nicht vorziehen, ihre bisherige Staatsangehörigkeit 
zu bewahren; 
2. andere Ausländer, welche kraft der bisherigen Gesetze naturali- 
siert sind; 
.t solche, die in Gemäßheit der Gesetze die Naturalisation erlangen. 
Art. 10. 
Ausländer, die mit einem Amte betraut werden, das die Eigenschaft 
eines guatemalanischen Untertanen voraussetzt, werden durch die Über- 
nahme eines solchen Amtes Guatemalaner. 
—. — — 
Fremdengesetz vom 21. Februar 1894. 
I. Titel. 
Art. 1. 
Als Fremde werden folgende Personen betrachtet: 
1. alle von ausländischen Eltern außerhalb Guatemalas geborenen 
Personen;
	        
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