Metadaten : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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KC.  13.

Aus  Privattestamenten  oder  aus  Erbverträgen,  welche  gültig  ohne  öffentliche
  Urkunde  errichtet  sind,  können  Eintragungen  oder  Löschungen  im  Grundbuche
nur  erfolgen,  wenn  entweder  durch  eine  öffentliche  Urkunde  die  Echtheit  der  Privaturkunde
  oder  das  Anerkenntniß  des  durch  das  Gesetz  berufenen  Erben  nachgewiesen
  ist,  oder  eine  Bescheinigung  des  Nachlaßgerichts  beigebracht  wird,  daß
sich  nach  erfolgter  öffentlicher  Ladung  Niemand,  der  ein  besseres  Erbrecht  in
Anspruch  nimmt,  gemeldet  habe.

Die  Art  der  Bekanntmachung  und  die  Frist  der  öffentlichen  Ladung  hat
das  Nachlaßgericht  nach  Lage  des  Falles  zu  ermessen.

+.  14.

Die  in  den  Grund=  und  Gebäude-Steuerbüchern  bezeichneten  Eigenthümer

der  einzelnen  Grundstücke  werden  von  Amtswegen  behufs  Anlegung  des  Grundbuchs
  von  dem  Grundbuchamte  vorgeladen.

K.  15.

Jeder  Eigenthümer  eines  Grundstücks,  dessen  Eintragung  in  das  Grundbuch
erfolgen  soll,  ist  verpflichtet:

1)  seinen  unmittelbaren  Rechtsvorgänger  zu  nennen;

2)  den  Rechtsgrund  anzugeben,  vermöge  dessen  das  Eigenthum  auf  ihn
übergegangen  istz

3)  die  sich  darauf  beziehenden  Urkunden  oder  andere  Beweisstücke  vorzulegen;

4)  alle  auf  dem  Grundstück  haftenden  Beschränkungen  des  Eigenthums,
Eigenthumsvorbehalte,  dingliche  Rechte  und  Hrpochzeken  anzuzeigen,  auch
auf  Verlangen  des  Grundbuchamts  einen  Auszug  aus  dem  Grund.-  und
Gebäude-  Steuerbuche  mit  der  Bescheinigung  vorzulegen,  daß  seit  der
letzten  Berichtigung  desselben  keine  Besitzveränderungen  bekannt  geworden
  sind.

K.  16.

Das  Grundbuchamt  karn  die  Befolgung  der  Ladung  (§.  14.)  und  die
Abgabe  der  Erklärung  (§.  15.)  unter  Andecsung  von  Geldstrafen  bis  zu  funfzig
Thalern  erzwingen.  "

17

Zur  Eintragung  des  Vorgeladenen  als  Eigenthümer  genügt  es:

1)  wenn  derselbe  das  Grundstück  in  einem  gerichtlichen  Zwangsverfahren
erstanden  oder  ein  Ausschlußerkenntniß  ern#  hat.  asverfah
Jeder  Besitzer,  welcher  durch  eine  Bescheinigung  der  Ortsbehörde
nachweist,  daß  er  das  Grundstück  eigenthümlich  besitzt,  oder  welcher  den
Erwerb  des  Grundstücks  durch  eine  unverdächtige  Urkunde  bescheinigt,
ist  berechtigt,  auf  Erlaß  des  Aufgebots  nach  Maßgabe  des  Artikels
Nr.  2.  3.  und  6.  des  Gesetzes  vom  3.  Februar  1864.  anzutragen;
Jahrgang  1873.  (Nr.  8139)  44  )  wenn